Je umfangreicher die Coronavirus-Pandemie den Alltag vieler Menschen verändert, desto größer wird die Furcht vor dem Virus. Doch allein die Angst davor ist kein Grund für eine kostenlose Absage der Zimmerbuchung.
In diesem Artikel lesen Sie: # Angst ist keine juristische Grundlage # Veranstaltungen sind „persönlicher Risikobereich“ # Gratis-Storno nur bei „höherer Gewalt“
Obwohl das Gros der Firmen derzeit Dienstreisen eingestellt hat, heißt das nicht automatisch, dass die Hotellerie verpflichtet ist, reihenweise klar ausgewiesene Stornierungsgebühren zu erlassen.
Zu Zwist kommt es insbesondere bei Sonderraten, wenn zum Beispiel bei Sofortzahlung erhebliche Preisnachlässe gewährt wurden mit dem Haken, dass der Gast bei einem Storno die gesamte Summe verliert. Große Hotelportale wie Booking.com, aber auch Hotelketten sowie Einzelhotels bieten solche Preisschnäppchen.
Geld ist weg bei manchen Sonderraten
Booking.com spielt derzeit seine Marktmacht aus und fordert Hotelpartner auf, auch bei ausdrücklich nicht stornierbaren Sonderraten das Geld an die Kunden zurückzugeben, wenn diese wegen Covid-19 nicht mehr kommen möchten. Auch manch Individualgast mag sich auf die Pandemie berufen und auf gebührenfreie Zimmerabsage pochen, allerdings ist er in so einem Fall auf die Kulanz der Gastgeber angewiesen.
„Es besteht kein pauschaler Rechtsanspruch, Hotelzimmer kostenlos zu stornieren, nur weil der Gast sich auf den Coronavirus beruft“, zitiert das Hotelmagazin AHGZ Markus Luthe, Geschäftsführer des Hotelverbands Deutschland.
Hotelbuchung meist eigenes Risiko
Auch der Reiserechtsexperte Ernst Führich schreibt auf seinem Blog (www.reiserecht-fuehrich.com): „Der Gast trägt als Tourist oder Geschäftsreisender grundsätzlich das sogenannte ‚Verwendungsrisiko‘ seiner gebuchten Unterkunft.“ Das bedeutet, dass er zahlen muss, egal ob er erkrankt oder auch nur Angst vor etwas hat. Beide Einwände zählen zum „persönlichen Risikobereich“ des Reisenden.
Selbst die Absage einer Großveranstaltung wie einer Messe gibt dem Betroffenen nicht das Recht, auf einem Gratis-Storno zu bestehen. Juristisch betrachtet zählt auch das Stattfinden einer Messe zum „persönlichen Risikobereich“.
Wann der Storno gratis ist
Es gibt jedoch zwei Ausnahmen, bei denen die Hotelbranche ohne Wenn und Aber Absagen ohne Folgekosten akzeptieren muss:
Einmal wenn der ausschließliche Grund für die Hotelbuchung eine Großveranstaltung war, also Geschäftsgrundlage für den Beherbergungsvertrag ist. Konkret ist das, wenn das Hotel etwa ein besonderes Messe-oder-Kongress-Paket geschnürt hat. Findet das Event dann nicht statt, entfällt logischerweise die Geschäftsgrundlage für die Zimmerbuchung.
Der zweite Grund, der zur Gratis-Absage berechtigt, ist die „höhere Gewalt“. Wenn also die Behörden die Unterkunft unter Quarantäne stellen oder die Region sperren, sodass das Hotel nicht mehr zu erreichen ist, dann sprechen Juristen von einem „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand“, der den Wirt von seiner Leistungspflicht und den Gast seiner Zahlungspflicht ohne gegenseitige Ansprüche entbindet.
(thy)
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