Ausländische Airlines müssen bei einer Flugstornierung Steuern und Gebühren nicht rückerstatten, so das jüngste Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).
Möglich ist das, sofern eine ausländische Fluggesellschaft in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festsetzt, dass für ihre in Deutschland geschlossenen Beförderungsverträge englisches Recht anwendbar ist. Denn: Nach englischem Recht müssen Steuern und Gebühren nicht erstattet werden, wenn der Fluggast den Flug storniert hat.
Verhandelt wurde folgender Fall: Die Fluggsellschaft Easyjet mit Firmensitz in Luton (England) wurde angeklagt, da ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese Stornoregelung beinhalten: „Steuern und Gebühren, die von einem Flughafenbetreiber direkt von … (Name der Fluggesellschaft) erhoben werden, sind nicht erstattungsfähig, selbst wenn sie auf der Anzahl der beförderten Fluggäste basieren.“ (Art. 6.1 Abs. 4 der AGG). Es gelte für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Beförderungen „das Recht von England und Wales“ (Art. 29 AGG).
Der Kläger, ein Verein, der sich unter anderem um Verbraucherschutz kümmert, zog gegen Easyjet mit der Forderung vor Gericht, die Klausel nicht weiter anwenden zu dürfen. In erster Instanz wurde ihm vor dem Frankfurter Landgericht Recht gegeben. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte die Klage allerdings keinen Bestand. Airlines könnten in ihren Geschäftsbedingungen „nach den Regeln des Internationalen Privatrechts formularmäßig eine Rechtswahl vorsehen“, so die Begründung. Nach englischem und walisischem Recht könne die Airline bei einer Stornierung durch den Fluggast sogar auf Vertragserfüllung pochen und den gesamten Flugpreis behalten.
Rechtskräftig ist das Urteil des Oberlandesgerichtes noch nicht.
(Quelle: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de)