Homeoffice ist dank der Pandemie nicht mehr aus der Arbeitswelt wegzudenken. Doch bei einem Unfall stellt sich nicht selten die Frage, ob der nun automatisch vom Arbeitgeber unfallversichert ist.
Corona gute Seiten abzugewinnen, fällt schwer. Aber die Pandemie hat eines geschafft: Homeoffice hat sich durchgesetzt und ist geblieben. Meist an bestimmten Tagen in der Woche darf von zu Hause gearbeitet werden. 2021 wurde das Unfallversicherungsgesetz dieser neuen Lage angepasst. Die Unfallversicherung deckt nun auch alle Wege im Haushalt ab, die dem „betrieblichen Interesse“ dienen.
Passiert also etwas während dieser Homeoffice-Zeit, stellt sich die Frage: Ist das nun privat und somit nicht versichert oder zählt das zum „betrieblichen Interesse“ und ist unfallversichert? Die Rechtsexpertin Christine Ramsauer erklärt auf dem Portal Certo der VBG (Verwaltungsberufsgenossenschaft) anhand von fünf Fallbeispielen, wann Angestellte versichert sind.
Ich laufe während der Arbeit in die Küche, um mir Wasser zu holen. Dabei stolpere ich über Kinderspielzeug und verknackse mir den Fuß.
An diesem Beispiel kann man gut erkennen, was das Unfallversicherungsgesetz mit „betrieblichem Interesse“ meint. Wer etwa wegen der gleich beginnenden Videokonferenz vom Arbeitsplatz noch schnell etwas zum Trinken holen wollte, dabei Spielzeug übersieht und sich den Fuß verknackst, ist VERSICHERT, weil er ohne die beruflich bedingte Eile sehr wahrscheinlich nicht gestolpert wäre.
Morgens um acht Uhr wird das Kind in der Kita abgeliefert, dann der Einkauf erledigt und Arzttermin wahrgenommen, bevor man um zwölf Uhr wieder zu Hause an den Arbeitsplatz zurückhetzt. Unterwegs kommt es zu einem Unfall.
In diesem Beispiel ist der Mitarbeiter im Homeoffice NICHT VERSICHERT. Laut Gesetzgeber soll er nämlich nicht besser geschützt sein als jemand, der auf dem Weg ins Büro verunfallt. Deswegen gibt es einen Zeitfaktor. Der Weg zur Unterbringung des Kinds (Kita, Schule etc.) darf nicht mehr als zwei Stunden vor Beginn der versicherten Tätigkeit im Homeoffice angetreten werden bzw. zu seiner Abholung nicht mehr als zwei Stunden nach Beendigung der Arbeit. Einkauf und Arzttermin sind sowieso privat und daher irrelevant.
Ich verlasse mein Homeoffice mittags, um im Café nebenan etwas zu essen. Dabei rutsche ich aus und falle hin.
Wer annimmt, dass er in diesem Fall versichert ist, irrt. Wer das Zuhause für die Mittagspause verlässt und sich dabei verletzt, ist NICHT VERSICHERT. Er ist auch nicht versichert, wenn er nur ein Brötchen beim Metzger holt. Lediglich die Unterbringung der Kinder ist in einem festgesetzten Zeitrahmen (siehe Fall 2) geregelt. In einer Firma sind Angestellte übrigens auch nur versichert, wenn sie wegen der lokalen Gegebenheiten gezwungen sind, auswärts zu essen.
Das Unternehmen erlaubt Workations. Ich darf für eine bestimmte Zeit meine Arbeit ins Ausland verlegen und arbeite beispielsweise die nächsten vier Wochen in Frankreich. Dort allerdings habe ich in meiner Wohnung auf dem Weg zum Schreibtisch einen Unfall.
Um in so einem Fall unfallversichert zu sein, sollte man unbedingt sichergehen, dass die Details mit dem Arbeitgeber vorher geklärt wurden. Denn gesetzlich geregelt ist, dass der Versicherungsschutz auch bei beruflichen Tätigkeiten an einem anderen Ort – also auch im Ausland – greift. Wichtig ist jedoch der Nachweis, dass der Unfall vor allem aufgrund der betrieblichen Tätigkeit geschehen ist.
Für den Versicherungsschutz sollte am besten in einer schriftlichen Vereinbarung als Zusatz zum Arbeitsvertrag bestätigt werden, dass man während der Arbeit im Ausland weiterhin in der Firma eingegliedert ist und ihrem Weisungsrecht in Bezug auf Ort, Zeit und Art der Tätigkeit unterliegt. Außerdem muss vor Beginn der Workations eine Bescheinigung über die Weitergeltung des deutschen Sozialrechts (A1-Bescheinigung anfordern) beantragt werden.
Wer ein eigenes Ferienhaus besitzt, könnte theoretisch in Absprache mit dem Unternehmen ständig von dort arbeiten. Was ist jedoch, wenn man dann während der Arbeitszeit verunglückt?
Dieser Fall liegt ähnlich wie Fall Nummer vier. Ein Zusatz zum Arbeitsvertrag sowie eine Bescheinigung über die Weitergeltung des deutschen Sozialrechts (A1-Bescheinigung) sollten folglich vereinbart bzw. beantragt werden, um Versicherungsschutz nach deutschem Recht weiterhin zu genießen. Aber Achtung, der Versicherungsschutz gilt nicht, wenn man vorhat zu 100 Prozent im Ausland zu arbeiten. Bedingung ist, dass man mindestens 25 Prozent der Arbeit pro Jahr in Deutschland leistet.
(thy)
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