Die EU hat sich in der vergangenen Woche auf eine Koordinierung und Modernisierung der Systeme der sozialen Sicherheit in den Mitgliedsländern geeinigt. Wird die umstrittene A1-Bescheinigung für Dienstreisen ins EU-Ausland nun abgeschafft?
Wer auch nur für einen Tag in einem anderen EU-Land arbeitet, muss eine A1-Bescheinigung mit sich führen, um nachzuweisen, dass er sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Seit dem letzten Jahr kann die A1-Bescheinigung auch elektronisch beantragt werden können, um den bürokratischen Aufwand etwas geringer zu halten. Ab Juli 2019 soll das digitale Verfahren verbindlich werden. Wer keine A1-Bescheinigung vorweisen kann, muss mit hohen Bußgeldern rechnen.
Die A1-Bescheinigung gilt als umstritten. „Die A1-Bescheinigung stellt die Geschäftsreise- und Personalverantwortlichen deutscher Unternehmen vor immense organisatorische, prozessuale und finanzielle Herausforderungen“, erklärt Christoph Carnier, Präsidiumsmitglied des deutschen Geschäftsreiseverbands VDR.
Dem will die EU nun entgegentreten. Unter anderem könnte die A1-Bescheinigung komplett abgeschafft werden. Über konkrete Zeitpläne ist allerdings noch nichts bekannt. Unternehmen, die ihre Mitarbeiter ins EU-Ausland entsenden, müssen also solange weiterhin dafür Sorge leisten, sie mit den notwendigen Nachweisen auszustatten.
(Quelle: europa.eu)
Lesen Sie hier unser Interview zur Problematik der A1-Bescheinigung für Geschäftsreisende. Rede und Antwort steht Dr. Veit Blumschein, Geschäftsführer von Lanes & Planes, einem All-Inclusive-Buchungsportal für Geschäftsreisen.
Herr Dr. Blumschein, wer auch nur während einer Tagesreise in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einer Beschäftigung nachgeht, muss eine A1-Bescheinigung mit sich führen. Können Sie uns genauer erläutern, was hinter dem Bescheid steckt?
Die A1-Bescheinigung dient gegenüber einem ausländischen Versicherungsträger als Nachweis, dass ein Arbeitnehmer einer Sozialversicherung in seinem Heimatstaat angehört. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sehen dabei keine Mindestdauer der Entsendung ins Ausland vor, weshalb Arbeitnehmer selbst bei eintägigen Dienstreisen innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz eine A1-Bescheinigung – tatsächlich auch ausgedruckt in Papierform – mit sich führen müssen.
Wie wird die A1-Bescheinigung beantragt und wer ist dafür zuständig?
Die Beantragung erfolgt ausschließlich in elektronischer Form. Bei gesetzlich versicherten Mitarbeitern geht der Antrag an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse. Für privat Versicherte ist die A1-Bescheinigung an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu richten. Zur elektronischen Übermittlung des Antrags hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherer eine Ausfüllhilfe erstellt, die in einer online-basierten Version (standard.gkvnet-ag.de/svnet/) oder programmbasiert (clientdownload.gkvnet-ag.de/setup_sv.net-comfort_19.0.2.25_PROD.exe) inklusive der Speicherung von Firmen- und Personalstammdaten zur Verfügung steht. Die Zuständigkeit innerhalb des Unternehmens liegt in der Regel bei der Personalabteilung, da HR in der Regel die Schnittstelle zur Kranken- und Sozialversicherung ist.
Und bei Dienstreisen, die ad hoc angetreten werden müssen? Wie schnell erfolgt die Ausstellung?
Grundsätzlich schreibt der Gesetzgeber den gesetzlichen Krankenkassen und Rentenversicherungen eine maximale Bearbeitungszeit von drei Tagen vor. Um dem Begriff „ad hoc“ etwas näher zu kommen, entwickeln die Versicherer in Zusammenarbeit mit Softwareherstellern aus dem Bereich der Entgeltabrechnung derzeit eine vollumfängliche Anbindung mit rein maschineller Verarbeitung, um die Erstellung der Bescheinigung innerhalb weniger Minuten zu ermöglichen. Zumindest in Österreich und Frankreich wird von einer Geldstrafe abgesehen, falls nachgewiesen werden kann, dass der Antrag vor Antritt der Reise erfolgt ist.
Was, wenn ich keine A1-Bescheinigung vorweisen kann? Drohen Bußgelder?
Ja. Eine fehlende A1-Bescheinigung wird mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 10.000 Euro geahndet. Zudem ist der Arbeitnehmer dann bei seiner Tätigkeit nicht versichert und muss seine Arbeit sofort niederlegen. Verstöße werden im Sinne der Schwarzarbeit nach den jeweils geltenden Gesetzen der Staaten mit Geldbußen bis hin zu Freiheitsentzug bestraft. Und Kontrollen finden auch tatsächlich statt. Verschiedenen Berichten zufolge wurden Geschäftsreisende in den letzten Monaten direkt bei Ankunft am Flughafen, in Hotels und auch auf Messen kontrolliert und sollten eine A1-Bescheinigung in Papierform vorzeigen. Die verstärkten Kontrollen werden in den kommenden Monaten aufgrund der Aktualität der Gesetzesänderung gewiss nicht abnehmen.