Welche Lösungen bieten Sie bei Lanes & Planes?
Viele Unternehmen beklagen die vom Gesetzgeber und den Versicherern forcierte Einbindung des Beantragungsprozesses in die Entgeltabrechnung. Denn in den meisten Fällen sind Dienstreisen organisatorisch nicht im Bereich der Entgeltabrechnung angesiedelt. Wir haben das Feedback unserer Kunden direkt aufgegriffen und bieten der Personalabteilung mit Lanes & Planes immer volle Transparenz über geplante Geschäftsreisen ins Ausland. Die Verantwortlichen werden von uns zeitnah über Auslandsaufenthalte der Mitarbeiter informiert und eine Aufstellung der geplanten Dienstreisen ist jederzeit abrufbar. Wir stellen somit sicher, dass unseren Kunden keine doppelten Zahlungen oder Bußgelder drohen und schließen gezielt die Lücke zwischen der organisatorischen Planung der Dienstreise und der Antragsstellung der A1-Bescheinigung im Rahmen der Entgeltabrechnung.
Auf welche rechtlichen Aspekte muss bei Dienstreisen sonst noch geachtet werden?
Die Sicherheit von Mitarbeitern auf Geschäftsreisen ist gerade in Zeiten erhöhter Gefahrenlagen (Terrorismus, Kriegs- und Krisenregionen, steigende Kriminalitätsraten in vielen Ländern, Naturkatastrophen) sehr wichtig für international tätige Unternehmen. Denn Schadensereignisse, die zu Verlust von Eigentum oder schlimmer noch Verletzungen oder gar zum Tod des Mitarbeiters führen, können auch eine Schadensersatzpflicht zur Folge haben. In den letzten Jahren stieg das Bewusstsein, jedoch sind sich viele Firmen in Deutschland ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern noch nicht ausreichend bewusst. Sie halten kein entsprechendes Sicherheitskonzept für ein Travel Risk Management vor.
Außerdem: Bei einer vorübergehenden Entsendung, die in Folge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, bleibt der Arbeitnehmer weiterhin in Deutschland sozialversicherungspflichtig (sogenannte Ausstrahlung, § 4 SGB IV). Besteht dagegen das Arbeitsverhältnis zu einer ausländischen Tochtergesellschaft oder liegt eine dauerhafte Auslandstätigkeit vor, so ist der Arbeitnehmer ausschließlich bei der ausländischen Sozialversicherung beitragspflichtig und leistungsberechtigt.
Und zuletzt: Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.
Vielen Dank für das Interview, Herr Dr. Blumschein.
(Interview: Tanja Echter, BUSINESS TRAVELLER)