Müssen Sie Ihre Reisekostenabrechnung machen oder als Selbständiger die Steuererklärung? Dann finden Sie hier die Links zu den offiziellen Pauschbeträgen uind Spesensätzen für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten der Jahre 2023, 2022, 2021, 2020, 2019, 2018, 2017 und 2016.
Da haben sich die Pauschberräge seit 2014 nicht mehr geändert. Die Spesensätze und alle Details erfahren Sie hier:
Nachfolgend finden Sie die Links zu den offiziellen Pauschalenlisten für Auslandsreisen mit Angabe der Länder, den Pauschbeträgen in Euro für Verpflegungsmehraufwendungen (von mehr als 8 Stunden bzw. von mindestens 24 Stunden pro Tag) und für Übernachtungskosten:
⇒ Hier geht’s zur Liste von 2023
⇒ Hier geht’s zur Liste von 2021 und 2022
⇒ Hier geht’s zur Liste von 2020
⇒ Hier geht’s zur Liste von 2019
⇒ Hier geht’s zur Liste von 2018
⇒ Hier geht’s zur Liste von 2017
⇒ Hier geht’s zur Liste von 2016
Für Übernachtung und Verpflegung fällt bei Dienst- und Geschäftsreisen erheblicher Mehraufwand an: Man muss ein Hotel bezahlen, isst und trinkt in Gaststätten oder kauft sich ein Gertänk und etwas essen „to go“ am Kiosk. Das geht schnell ins Geld. Deshalb tut man als Arbeitnehmer oder Selbständiger gut, einen Teil der Kosten als Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder als Selbständiger über die Einkommensteuererklärung zurück zu erhalten.
Vater Staat erlaubt es, beruflich bedingten Mehraufwand von Auswärtstätigkeiten steuerrechtlich geltend zu machen. Dabei wird zwischen Inland und Ausland unterschieden. Und seit 2014 gibt es, sowohl in Deutschland als auch im Ausland, (nur noch) zwei Verpflegungspauschalsätze:
Bei eintägigen Reisen ins Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in unterschiedliche Staaten gilt für die Ermittlung des Verpflegungsmehraufwands am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) laut Bundesfinanzministerium diese Regel:
– Bei der Anreise von Deutschland ins Ausland sowie bei der Abreise aus dem Ausland zurück nach Deutschland gilt der Pauschbetrag des Ortes, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird. Voraussetzung: Es handelt sich um einen reinen Reisetag ohne Tätigwerden.
– Wird der Geschäftsreisende auch am An- oder Abreisetag tätig, gilt jeweils der Pauschbetrag des letztes Tätigkeitsortes.
– Für die Zwischentage ist der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
(hwr)