Ein selbständiger Geschäftsmann hatte Flugtickets für Geschäftsreisen mit Miles & More-Meilen bezahlt und den Aufwand steuerlich angesetzt. Das hessische Finanzgericht hat das jetzt für unzulässig erklärt.
Prämienflüge aus Meilenprogrammen werden gewöhnlich vom Vielflieger für private Urlaubsreisen genutzt und als kleine Entschädigung für den stressigen Dienstreisealltag gesehen. Aber natürlich lassen sie sich auch für die nächste Geschäftsreise einsetzen, was bei Selbständigen den Kontostand schont. Aber wie sieht es steuerlich aus? Lassen sich die Prämienflüge als Aufwand ansetzen?
Prämienflüge wurden wieder für geschäftliche Reisen eingesetzt
Das dachte ein selbständiger Telekommunikations-Consultant, der in den Jahren 2015 und 2016 mehrere betrieblich veranlasste Flüge mit Miles-and-More-Prämien bezahlt hatte. Ob die gesammelten Meilen ganz oder teilweise aus privaten Flügen und Käufen stammten, ist strittig. Die für den Ticketkauf eingesetzten Bonusmeilen waren unstrittig beim Erwerb durch die Fluggesellschaft pauschalversteuert gem. § 37a EStG worden. Es handelte sich um versteuerte geldwerte Vorteile.
Der Vielflieger buchte die mit Meilen bezahlten Flüge in seiner Einnahmen-Überschussrechnung zunächst als Betriebsausgaben und machte sie dann in seiner Steuererklärung bei der der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. als Reisekosten gewinnmindernd geltend.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an
Das fiel bei einer Betriebsprüfung auf und wurde von den Prüfern nicht anerkannt. Die Betriebsprüfer gingen davon aus, dass die Bonusmeilen im Wesentlichen auf betrieblichen Flügen gesammelt worden waren und demzufolge Bestandteil des Betriebsvermögens waren und bis zur Nutzung blieben. Es fand als weder eine Entnahme noch eine Einlage statt. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen in der Folge nicht als Betriebsausgaben an und änderte die Steuerbescheide. Der Einspruch dagegen war erfolglos.
Das hessische Finanzgericht hat nun die Ansicht des Finanzamts bestätigt. Nach seiner Auffassung hat die Nutzung der Prämien beim Kläger zu keinem Wertabfluss aus dem Betriebsvermögen und in der Folge zu keinen Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG geführt. Eine gewinnmindernde Einlage nach § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG, die auch bei der Einnahmenüberschussrechnung zur Gewinnkorrektur führt, liegt nicht vor (Hessisches FG, Urteil v. 13.7.2021, 4 K 404/20). Die Bonusmeilen wären zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme als Betriebseinnahmen zu erfassen gewesen, denen ein fiktiver Betriebsausgabenabzug in gleicher Höhe gegenübersteht.
Für das Finangericht lag keine gewinnmindende Einlage vor
Dass die Meilen nicht dem Betrieb, sondern von Lufthansa dem Vielflieger als natürliche Person zugerechnet werden, ändert für das Gericht nichts an deren betrieblichen Veranlassung und deren Qualifizierung als Betriebsvermögen und stellt keine willentliche Entnahmehandlung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruch der Pauschalversteuerung nach § 37a EStG unterlegen hat.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Wegen der grundsätzlicher Bedeutung und mangels fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung hat das Finanzgericht die Revision zugelassen.
(hwr)