Der Fahrdienstvermittler Uber darf nicht mehr über seine App Mietwagen vermitteln. Laut einstweiliger Verfügung (Az.: 81 O 74/19) verstößt die App Uber X gegen das Personenbeförderungsgesetz.
Wie die Kölnische Rundschau berichtet darf damit die Uber B.V., das US-Tochterunternehmen in den Niederlanden, die Uber-X-App nicht mehr in der Bundesrepublik einsetzen. Die einstweilige Verfügung könnte für die Taxizunft wegweisend im Kampf gegen Carsharing-Dienste sein, deren rechtlichen Status sie immer wieder mit Klagen in Frage stellt. So war auch in diesem Fall ein Taxifahrer aus Junkersdorf vor den Kadi gezogen.
Bereits Uber Black wurde verboten
Das Landgericht Köln war der Argumentation des Klägers gefolgt, wonach die Uber-X-App es Mietwagenchauffeuren ermöglicht, Fahraufträge anzunehmen, ohne sich am Unternehmenssitz zu befinden. Das Gesetz schreibt jedoch vor, dass Mietwagen nach jeder Fahrt wieder an den Firmensitz zurückkehren müssen. Bei einem Ein-Mann-Betrieb darf dies auch der Wohnsitz sein. Bereits die Vorgänger-App Uber Black war aus diesem Grund untersagt worden. Daraufhin war Uber X erst im Frühjahr 2019 in Köln gestartet. Außerdem gibt es den Dienst in Berlin, Hamburg, München, Düsseldorf und Frankfurt am Main.
Mit allen Tricks ins Taxigeschäft
Der Hintergrund der Auseinandersetzung ist, dass Uber seit Jahren versucht, die deutschen Gesetze bei der Personenbeförderung zu umgehen. Das ursprüngliche Geschäftsmodell von Uber, nämlich über das Internet Fahrgäste und Privatpersonen mit Autos zu günstigen Preisen zusammenzubringen, konnte sich in Deutschland nicht durchsetzen wegen der Gesetze, die für kommerzielle Personentransporte gelten. Deshalb vermittelt Uber in der Bundesrepublik reguläre Taxis und hatte die Idee, Mietwagen mit Fahrern zu vermitteln, für die die strengen Taxiregeln nicht gelten.
Wie schnell die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln in Kraft tritt, ist noch offen. Derzeit geht der Uber-X-Betrieb weiter. Das Urteil wurde der niederländischen Uber-Zentrale zwar zugestellt, aber diese hat die Annahme verweigert, weil der Beschluss nur in deutscher Sprache verfasst und nicht in Englisch übersetzt war. Zudem kann das Unternehmen noch Widerspruch einlegen.
(thy)
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