Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Geschäftsreisenden, die mit günstigeren Corporate-Tarifen unterwegs sind. Bei Verspätung oder Flugannullierung gelten die gleichen Fluggastrechte für alle.
Das Fluggastrechte-Portal Flightright war in zwei unterschiedlichen Fällen vor den Kadi gezogen. Einmal ging es um Flugverspätung (Aktenzeichen X ZR 107/20 und zum anderen um eine Annullierung (Aktenzeichen X ZR 106/20). In beiden Klagen jedoch hatten die Passagiere jeweils über ihre Unternehmen Tickets zu einem günstigeren Preis gekauft. ´
Die Lufthansa verweigerte nun die Entschädigung mit dem Argument, dass bei einem vermeintlich günstigeren „Corporate Tarif” Entschädigungsansprüche, die aus der Fluggastrechteverordnung bestehen, nicht zum Tragen kommen.
Dem widersprach Flightright mit folgender Argumentation: Im Gegensatz zu nahezu kostenlosen Tarifen, die nur Mitarbeitern der Fluggesellschaft offen stehen, ist der „Corporate Tarif” eine Art Branchen- bzw. Firmen-öffentlicher Mengenrabatt. Damit ist der Tarif auch mit sehr geringen Einschränkungen für die Öffentlichkeit zugänglich und entspricht damit einem Kundenbindungsprogramm.
Der BGH folgte der Logik von Flightright, weil die Airlines aus wirtschaftlichem Eigeninteresse und Gewinnstreben Firmentarife gewähren. Zweck der Mengenrabatte ist schließlich, möglichst viele Flüge zu verkaufen.
(thy)
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