Wenn eine Fluggesellschaft bei einem Flugausfall für einen Ersatzflug sorgt und der sich ebenfalls verspätet, dann können sich die Passagiere an die ursprünglich gebuchte Airline halten und von ihr Schadenersatz verlangen. Das entschied kürzlich der Bundesgerichtshof.
Im verhandelten Fall wollten die Kläger mit Singapore Airlines von Frankfurt nach Singapur und weiter nach Sydney fliegen. Ihren eigenen Flug hatte Singapore Airlines aber gestrichen und stattdessen angeboten, mit Lufthansa zu fliegen. Die Passagiere nahmen den Ersatzflug an. Der Lufthansa-Flug verspätete sich allerdings ebenfalls um 16 Stunden. Die Kläger erreichten Sydney mit einer Verspätung von 23 Stunden.
Die drei Passagiere wandten sich daraufhin an die zuerst gebuchte Fluggesellschaft Singapore Airlines und verlangten eine Ausgleichszahlung, in diesem Fall wegen des Interkontinentalflug von mehr als 3500 Meilen jeweils 600 Euro. Singapore Airlines lehnte das ab und verwies die Passagiere an Lufthansa, die den Ersatzflug durchgeführt hatte. Das Amtsgericht als erste Instanz gab Singapore Airlines dabei Recht.
Die beiden Berufungsgerichte entschieden jedoch anders und verpflichteten Singapore Airlines zur Zahlung. Sie stellten fest, dass es nicht ausreicht, wenn der angebotene Ersatzflug planmäßig weniger als zwei Stunden später als der gebuchte Flug am Ziel ankommt. Die gebuchte Airline müsse auch für das tatsächlich rechtzeitige Ankommen sorgen. Nachdem dies nicht gelang, stehe den Klägern eine Entschädigung in Höhe von jeweils 600 Euro zu.
Singapore Airlines hatte in der Verhandlung argumentiert, dass sie nicht mehr tun könne, als einen passenden Ersatzflug zu vermitteln. Ob der dann pünktlich ankomme, liege nicht mehr in ihrer Hand. Für die Verspätung müsse Lufthansa einstehen.
Der Bundesgerichtshof stimmte zu, dass die Passagiere sich auch an Lufthansa hätten wenden können. Wenn sie das aber nicht wollten, sondern sich an ihren eigentlichen Vertragspartner Singapore Airlines wenden, so sei dies ebenfalls zulässig.
(hwr)