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Das Magazin BUSINESS TRAVELLER ist seit über 30 Jahren im Verlag Perry Publications GmbH auf dem deutschen Markt – und das einzige gedruckte Geschäftsreisemagazin im Segment der Publikumszeitschriften, das sich direkt an den Reisenden wendet. Mit sechs Ausgaben pro Jahr und zahlreichen Sondereditionen ist der BUSINESS TRAVELLER das größte unabhängige deutsche Geschäftsreisemagazin.
Die neuen Verpflegungspauschalen 2023: Mehr Spesen für viele Länder
Foto: iStock.com/ AzmanJaka
Das Bundesfinanzministerium hat die Verpflegungspauschalen für geschäftliche Reisen in mehr als 50 Länder und Städte angepasst. Ab 1. Januar 2023 gibt es meistens höhere Sätze, innerhalb Deutschland bleibt alles wie gehabt. Wichtig zu wissen ist, dass die Pauschalen gekürzt werden, wenn auf Veranlassung des Arbeitgebers während der Reise Mahlzeiten gestellt werden.
Bei eintägigen Reisen ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt fürdie Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) Folgendes:
Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweilsohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist derentsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.
Für diese Länder erhöhen sich die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen ab dem 1. Januar 2023 (Ausnahme Übernachtungskosten):
Ägypten: 50 statt 41 Euro bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden je Kalendertag, 33 statt 28 Euro für den An- und Abreisetag sowie bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden je Kalendertag und 112 Euro (vorher: 125 Euro) Pauschbetrag für Übernachtungskosten.
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