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Bahnstreiks und Verspätungen: Welche Rechte haben Fahrgäste?

Bahnreisende müssen Verspätungen nicht einfach hinnehmen. Foto: Deutsche Bahn AG, Wolfgang Klee
Bahnreisende müssen Verspätungen nicht einfach hinnehmen. Foto: Deutsche Bahn AG, Wolfgang Klee

Die Lockführergewerkschaft GDL hat von heute, 10., bis zum 12. Januar zum Streik aufgerufen. Welche Rechte Fahrgäste haben, die von dem Ausstand oder generell von Verspätungen betroffen sind, hat das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland in einem Online-Ratgeber zusammengefasst.

Die gute Nachricht: Die Bahngastrechte sind europaweit einheitlich geregelt. Wenn es absehbar ist, dass der Zug am Zielort mit mehr als 60 Minuten Verspätung ankommt, müssen Reisende die Fahrt nicht antreten und können die Erstattung des Fahrpreises verlangen.

Sind sie bereits unterwegs und zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielbahnhof ab, können sie eine anteilige Erstattung des Fahrpreises (für die nicht gefahrenen Strecken-Abschnitte) sowie die Rückfahrt zum Abfahrtsort verlangen oder sich auf eine andere Verbindung umbuchen lassen.

Wird ihnen innerhalb von 100 Minuten nach der geplanten Abfahrtszeit keine Alternative angeboten, können sie selbst eine Bahn- oder Busverbindung buchen und den Fahrpreis dem Bahnunternehmen in Rechnung stellen. Vorsicht: Flugkosten werden nicht erstattet, auch wenn es manchmal die günstigere Alternative ist.

Kommen Reisende mit mehr als 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof an, haben sie außerdem Anspruch auf eine Entschädigung 25 Prozent des Fahrpreises. Ab 120 Minuten sind es sogar 50 Prozent. Im Fernverkehr muss das Bahn-Unternehmen die Passagiere ab einer Verspätung von mehr als 60 Minuten auch mit Speisen und Getränken versorgen, sofern diese im Zug oder Bahnhof verfügbar oder mit angemessenem Aufwand lieferbar sind.

Konkrete Hilfestellung finden Reisende hier. Der Online-Ratgeber führt sie zu den Informationen, die für ihre individuelle Situation relevant sind und gibt praktische Tipps, wie man sich verhalten soll.

sus

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