Dienst- und Geschäftsreisende, die beruflich BahnBonus-Punkte sammeln und sie privat nutzen, mussten bis Juni 2023 den geldwerten Vorteil der erhaltenen Treueprämien als Einnahmen in ihrer Steuer-Erklärung angeben. Das ist seit Juli nicht mehr nötig. Aber was gilt bei anderen Treueprogrammen? Wir haben uns erkundigt.
Seit dem zweiten Halbjahr 2023 übernimmt die Deutsche Bahn >>den geldwerten, steuerpflichtigen Vorteil im Rahmen von BahnBonus für unsere bahn.business Geschäftsreisenden<<. So teilt es die Deutsche Bahn auf ihrer Website mit.
Ein Freiticket, ein Upgrade oder eine Sachprämie wie einen Wasserkocher oder Gusseisenbräter: Das alles sind gängige Prämien des Bahn-Treueprogramms BahnBonus. Wer den Wasserkocher nicht ins Büro stellte, sondern ihn privat nutzte oder die Treuepunkte für den nächsten Wochenendtrip einsetzte, der musste das bisher offiziell in der Steuer angeben. Getan haben das vermutlich die wenigsten.
Seit Juli ist das auch ganz offiziell nicht mehr nötig, denn seither übernimmt die Deutsche Bahn die pauschale Versteuerung gesammelter Bahn-Bonus-Punkte. Die DB führt bei dafür pauschal 2,25 Prozent des Prämienwertes als Steuern an den Fiskus ab. Damit sind diese für den Beschäftigten steuer- und beitragsfrei. Das Verfahren ist in § 37a des Einkommensteuergesetzes geregelt.
Damit hat die DB mit BahnBonus den gleichen Schritt getan wie schon Jahre zuvor die Lufthansa mit Miles & More. Auch dort ist der mögliche geldwerte Vorteil pauschalversteuert. Der einzelne Nutznießer muss sich darum keine Sorgen machen. Auch die Arbeitgeber haben einen Vorteil: Für sie entfällt der Verwaltungsaufwand, dienstliche von privaten Nutzungen zu trennen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Arbeitnehmer die BahnBonus-Punkte privat nutzen darf. Juristisch gesehen gehören die Treuepunke dem Arbeitgeber. So hat das bereits 2006 das Bundesarbeitsgericht entschieden. Doch viele Firmen überlassen die Punkte ihren Geschäftsreisenden und schreiben ihnen nicht vor, dienstlich erworbene Prämien an den Arbeitgeber abzutreten.
Der Schritt der Bahn bedeutet auch nicht, dass Geschäftsreisende und ihre Arbeitgeber das Problem gänzlich los sind. Denn außer BahnBonus gibt es ja zahllose andere Airlines, Hotelketten, Kreditkarten, Tankstellenbetreiber und mehr, die alle mit Prämien um die Kundengunst buhlen.
Wo immer dort geldwerte Vorteile nicht pauschalbesteuert werden, sind Arbeitnehmende verpflichtet, den Wert dieser Leistungen zu versteuern. Der konkrete Ablauf in diesem Fall ist der: Arbeitnehmende nennen dem Arbeitgeber den geldwerten Vorteil (also z.B. den Wert des Wasserkochers oder des privat genutzten Bahntickets). Und der Arbeitgeber muss diese Summe bei der nächsten Lohnabrechnung berücksichtigen.
Um diesen Aufwand nicht gar zu groß zu halten, gibt es eine Freigrenze von 1080 Euro im Jahr. Liegen die Prämien unter diesem Wert, muss der Geldwert weder bei Steuern noch bei den Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden. Der Freibetrag gilt allerdings für alle nicht pauschalversteuerten Treueprogramme zusammen.
Um die Sache nicht zu einfach zu machen, gibt es noch einen zweiten 1080-Euro-Freibetrag: Der gilt für Rabatte, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten auf Sachbezüge gewährt. Dazu zählt etwa die verbilligte Pauschalreise für Mitarbeiter eines Reiseveranstalters oder der private Flug für eine Flugbegleiterin. Dieser Betrag gilt zusätzlich, muss also nicht auf die Prämien angerechnet werden.
Ganz kompliziert wird es bei Vorteilen aus Kundenbindungsprogrammen wie Payback oder Deutschlandcard. Wenn sich etwa der Mitarbeiter einer Firma beim Tanken seines Firmenwagens solche Punkte gutschreiben lässt, dann müssen die Vorteile daraus voll versteuert werden. Denn weder Payback noch Deutschlandcard versteuern mögliche geldwerte Vorteile pauschal. Trotzdem kann es sein, dass man die Vorteile nicht angeben muss: dann nämlich, wenn der einzelne Payback-Partner den geldwerten Vorteil versteuert. Das ist z.B. bei Nutzung der Aral-Flottenkarte der Fall (https://www.aral.de/de/global/fleet_solutions.html ).
(hwr)