Wenn das aufgegebene Gepäck verloren gegangen oder beschädigt ist, haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland erklärt, was sie tun müssen und hilft bei Problemen kostenlos weiter.
Wenn das aufgegebene Gepäck gar nicht oder beschädigt ankommt, müssen Reisende noch am Flughafen den Schalter der Fluggesellschaft aufsuchen. Dort erhalten sie einen sogenannten „PIR“ (Property Irregularity Report), der unbedingt am Flughafen auszufüllen ist. Zusätzlich muss der Schaden innerhalb von sieben Tagen bei Beschädigung und innerhalb von 21 Tagen bei verspätetem Gepäck der Airline schriftlich gemeldet werden. Fehlt der „PIR“ oder wurde die Frist versäumt, besteht das Risiko, dass die Fluggesellschaft nichts erstatten muss. Zur schriftlichen Kontaktaufnahme mit der Airline bietet das EVZ das kostenlose Tool „So helfen Sie sich selbst“ an.
Müssen Reisende ohne Koffer im Zielort auskommen, dürfen sie Ersatz für Kleidung, Hygiene- und Kosmetikartikel kaufen. Allerdings müssen die Käufe wirklich notwendig sein. Zahnbürste, Zahnpasta, Unterwäsche, Badehose, T-Shirt und Pyjama sind unproblematisch. Luxus-Shopping muss die Airline nicht übernehmen. Unbedingt aufheben sollte man Kassenbons sowie den Gepäck-Aufkleber. Kleidung erstatten die Airlines meist nur zur Häfte mit der Begründung, dass die Passagiere die Sachen auch danach weitertragen können.
Anders sieht es aber bei der Rückreise aus: Kommt der Koffer verspätet oder gar nicht am Wohnort an, gibt es keinen Ersatz für Noteinkäufe. Die Airlines begründen dies damit, dass der Fluggast zu Hause alles Nötige habe. Ausnahmen sind möglich, zum Beispiel wenn der Fluggast nach einem mehrmonatigen Aufenthalt nach Hause zurückkehrt und nachweisbar all sein Hab und Gut im Koffer hatte. Oder besondere Kleidung wie beispielsweise ein Smoking abhandengekommen ist, der dringend wieder benötigt wird.
Die oberste Haftungsgrenze liegt laut Gesetz für alle Gepäckprobleme bei 1.288 Sonderziehungsrechten pro Passagier, einer anerkannten Rechengröße des Internationalen Währungsfonds (IWF). Aktuell entsprechen 1.288 Sonderziehungsrechte ca. 1.690 Euro. Die Airline muss nur notwendige Ersatzeinkäufe zahlen bzw. das, was tatsächlich verloren gegangen oder beschädigt wurde. Müssen Reisende ihr verspätetes Gepäck selbst vom Flughafen abholen, können sie die Belege für die Fahrtkosten mit einreichen.
Für die Berechnung bei Verlust und Beschädigung gilt: Entscheidend ist der Wert zum Zeitpunkt des Schadens. Airlines berechnen dies individuell. Den Neupreis gibt es nur für nachweislich neue Gegenstände. Häufig zahlen Airlines nur pauschale Tagessätze, die all diese Kosten abdecken. Anders als bei anderen Ansprüchen hat man ab der Landung des Fliegers nur zwei Jahre Zeit, gegen die Airline zu klagen, wenn diese nicht oder zu wenig zahlt.
Eine Gepäckversicherung ist nur dann sinnvoll, wenn der Wert des Gepäcks die Haftungsgrenze der Airline übersteigt oder wenn Wertsachen besonders geschützt werden sollen. Allerdings zahlen die Versicherungen oft nur unter sehr engen Voraussetzungen. Reisende sollten daher die AGB der Versicherungen genau lesen und vergleichen. Im Komplettpaket mit anderen Reiseversicherungen ist die Gepäckversicherung meist günstiger.
Bei Problemen mit der Entschädigung durch eine Airline aus einem anderen EU-Land, Island, Norwegen oder UK hilft das EVZ Reisenden kostenlos. Auf der Webseite www.evz.de ist das Kontaktformular unter „Kostenlose Hilfe“ zu finden.
sus