Passagiere eines verspäteten Fluges können von einem Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichsleistung verlangen, wenn die Airline den gesamten Flug im Namen eines EU-Luftfahrtunternehmens durchführt hat. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
In dem Fall hatten drei Fluggäste über ein Reisebüro mit einer einzigen Buchung bei Lufthansa einen Flug von Brüssel nach San José mit Zwischenlandung in Newark gebucht. Der gesamte Flug wurde von United Airlines durchgeführt. Die drei Fluggäste erreichten ihr Ziel, San José, aber erst mit einer Verspätung von 223 Minuten. Das Fluggastrechteportal Happy Flights reichte im Namen der Betroffenen Klage gegen United Airlines ein und forderte die Airline zur Zahlung einer Ausgleichsleistung auf. Das Portal berief sich dabei auf die Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung.
Der Europäische Gerichtshof wies in seinem Urteil zunächst darauf hin, dass ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, für die Zwecke des nach dem Unionsrecht vorgesehenen Ausgleichsanspruchs der Fluggäste eine Gesamtheit darstelle. Die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung müsse im Hinblick auf den ersten Abflugort und das Endziel des Fluges beurteilt werden.
Der Gerichtshof stellte außerdem klar, dass das Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen (United Airlines), das mit den Fluggästen keinen Beförderungsvertrag geschlossen hat, den Flug aber durchführte, diese Ausgleichsleistung leisten müsse. Das Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen seiner Tätigkeit der Beförderung von Fluggästen die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen – die Festlegung der Flugroute eingeschlossen – sei das ausführende Luftfahrtunternehmen und werde daher als im Namen des vertraglichen Luftfahrtunternehmens handelnd angesehen.
Bezüglich der Gültigkeit der Fluggastrechteverordnung im Hinblick auf den völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz, nach dem jeder Staat die vollständige und ausschließliche Hoheit über seinen Luftraum besitzt, stellte der Gerichtshof klar, dass ein Flug mit Umsteigen aus dem Grund in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, dass die Fluggäste ihre Reise auf einem Flughafen in einem Mitgliedstaat angetreten haben. Der Gerichtshof wies außerdem darauf hin, dass dieses Anwendungskriterium die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes der vollständigen und ausschließlichen Hoheit eines Staates über seinen Luftraum nicht beeinträchtige.
Hier geht es zu dem Urteil.
sus