Coronabedingte Flugausfälle: Erstattungsfrist läuft ab
Die Coronapandemie sorgte für viele ausgefallene Flüge. © Adobe Stock / Andreas Gruhl
Geschäftsreisende, die noch auf Erstattungen für gestrichene Flugverbindungen während der Coronapandemie warten, sollten laut dem Europäischen Verbraucherschutzzentrum Deutschland schnell handeln. Denn nach deutschem Recht verjähren Ende 2023 Ansprüche für Flüge, die 2020 annulliert wurden.
Die dreijährige Verjährungsfrist gelte, wenn das Flugticket in Deutschland oder über eine deutschsprachige Website gekauft wurde, erklärt das Europäischen Verbraucherschutzzentrum Deutschland. Nach ausländischem Recht könne die Verjährungsfrist länger oder kürzer sein.
So kommen Reisende noch an ihr Geld:
Wer noch keine Erstattung erhalten hat, könne Folgendes tun:
- Ein deutsches Mahnverfahren einleiten, wenn die Airline ihren Sitz in Deutschland hat. Hierfür muss der Fluggast beim zentralen Mahngericht seines Bundeslandes den Erlass eines Mahnbescheids beantragen. Kosten: mindestens 36 €. Bei höheren Streitwerten entsprechend mehr. Näheres hier
- Einen europäischen Zahlbefehl beantragen, wenn die Airline ihren Sitz im EU-Ausland hat. Dafür muss man das EU-weit einheitliche Formblatt A ausfüllen. Auch hierfür liegen die Kosten bei mindestens 36 €.
- Ein Schlichtungsverfahren bei der SÖP oder der Schlichtungsstelle Luftverkehr (BfJ) einleiten. Informationen zur geeigneten Schlichtungsstelle gibt es hier und hier
Im Falle eines Mahn- oder Schlichtungsverfahrens wird die Verjährung gehemmt und die Verjährungsfrist läuft vorübergehend nicht weiter. Bleiben diese Verfahren erfolglos, haben Reisende nach Abschluss sechs Monate Zeit, um bei Gericht zu klagen, so die Verbraucherschützer, die bei Fragen kostenlos weiterhelfen: Kontakt
sus
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