Bisher mussten Hotels, die auf Booking.com gelistet sein wollten, dem Online-Buchungsportal das beste Angebot liefern. Aufgrund von „wettbewerblichen Bedenken“ verbietet das Bundeskartellamt nun diese Bestpreisklausel
Wie das Bundeskartellamt verfügt, muss Booking.com bis zum 31. Januar 2016 alle Bestpreisklauseln vollständig aus den Geschäfts- und Vertragsbedingungen löschen. Die Anweisung gilt für Angebote von Hotels in Deutschland. Bislang verpflichtete das Online-Buchungsportal alle Hotelbetreiber dazu, auf Booking.com exklusiv die günstigsten Zimmerpreise, Buchungs- und Stornierungsmodalitäten sowie die höchste Zimmerverfügbarkeit anzubieten.
Bereits Anfang des Jahres entschieden Oberlandesgericht Düsseldorf und Bundeskartellamt, dass die Bestpreisklauseln des Wettbewerbers HRS nicht zulässig sind. Booking.com hielt dennoch an den Bestpreisklauseln fest, passte im Juli – nach einer Abmahnung des Bundeskartellamtes – lediglich die Anforderungen an: Mitbewerber wurden nicht länger ausgeschlossen, allerdings durften die Zimmerpreise auf der hoteleigenen Webseite nicht günstiger angeboten werden als auf Booking.com. „Auch diese sogenannten engen Bestpreisklauseln beschränken sowohl den Wettbewerb zwischen bestehenden Portalen als auch den Wettbewerb zwischen den Hotels selbst“, erklärt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. Neben dem aktuellen Urteil gegen Booking.com kündigt die Behörde an, das Bestpreisklausel-Verfahren gegen Wettbewerber Expedia ebenfalls weiterzuführen.
Booking.com wiederum kann gegen die Verfügung des Bundeskartellamts, sämtliche Bestpreisklauseln zu streichen, Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.