Erfahrene Reisende nutzen gern das sogenannte Cross-Ticketing, um Flugkosten zu sparen. Das kann jedoch böse enden, wie ein aktuelles Beispiel zeigt.
Flug verpasst, krank oder einfach Reiseplan geändert: Es gibt viele Gründe, warum jemand einen schon länger geplanten Flug am Ende doch nicht antritt. Gern reagieren Reisende damit auch auf tarifliche Kapriolen der Airlines. Zum Problem kann das allerdings werden, wenn es einen Weiter- oder Rückflug gibt und dieser im Gegensatz zum ersten Teilflug genutzt werden soll und wenn die Airline das bemerkt.
Ein solches Problem wurde Ende April vom Bundesgerichtshof verhandelt, und der kam zu einer wenig verbraucherfreundlichen Entscheidung: Fluggesellschaften können Passagieren die Beförderung verweigern, wenn diese bei einer Buchung von Hin- und Rückflug nur den Rückflug in Anspruch nehmen wollen (Aktenzeichen X ZR 25/22).
Der konkrete Fall zum Urteil: En Passagier hatte im Rahmen einer Pauschalreise einen Lufthansaflug von München nach Antalya und zurück gebucht. Den Hinflug von München nach Antalya trat er aber nicht an, weil er bereits mit einem früheren Lufthansa-Flieger nach Antalya geflogen war. Da der Passagier den ersten Flug nicht angetreten hatte, stornierte Lufthansa seinen Rückflug mit Verweis auf ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen.
Das erfuhr der Passagierallerdings allerdings erst, als er am Flughafen für den Rückflug einchecken wollte. Der Passagier kaufte daraufhin ein neues Ticket, ging aber nach der Heimreise über das Fluggastrechteportal Flightight gegen die Lufthansa vor: Die Airline sollte eine Entschädigung für Nichtbeförderung bezahlen.
Dieser Klage war allerdings kein Erfolg beschieden: Der BGH entschied, dass den Passagieren in diesem Fall der Nichtbeförderung durch die Fluggesellschaft:innen keine Entschädigungszahlungen zustehe. Die schriftliche Begründung zu dem Urteil steht noch aus.
Aber offenbar hat sich der BGH auf die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Lufthansa bezogen, die in Absatz 3.3.3 für den genannten Fall eine Nachzahlung vorsehen: Dort steht wörtlich: “Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Couponreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte, dass wenn Sie die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten antreten, wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren werden. Dabei wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten.”
Von einem Flugstornierungsrecht ist dort allerdings nicht die Rede. Das unterlegene Fluggastrechteportal Flightright hat bereits mit Unverständnis reagiert: „Dieser Fall zeigt einmal mehr, mit welcher Dreistigkeit die Fluggesellschaften teils versuchen, die Rechte der Passagier:innen zu umgehen. Eine Nichtbeförderung durch die Airline ist nur unter ganz bestimmten Umständen zulässig. Eine Erweiterung dieser Ausnahmen durch die Airline wird Flugreisende schutzlos ausliefern. Der Bundesgerichtshof hat das leider nicht erkannt und so die Fluggastrechte geschwächt. Passagier:innen sind so deutlich unflexibler“, erklärte Claudia Brosche, Flugastrechtsexpertin bei Flightright.
Auch der bekannte Reiserechtler Holger Hopperdietzel äußerte sein Befremden, In der FVW erklärte er: “Keineswegs darf eine Fluggesellschaft einem Fluggast den Rückflug stornieren, wenn er am Hinflug nicht teilgenommen hat. Das hat der BGH schon vor etwa zehn Jahren entschieden. Vielmehr hat die Fluggesellschaft die Mehrkosten, die sie durch die neue Buchung eines Fluges auf den ursprünglich gebuchten Flug erhalten hat, dem Fluggast zu erstatten.”
Hintergrund des Streits: Lufthansa (und alle großen Linienfluggesellschaften) verkaufen das Oneway-Ticket allein gern teurer als den Hin- und Rückflug zusammen. Die Idee dahinter ist, dass Einzelstrecken vor allem von Geschäftsreisenden benötigt werden, und die sind in der Regel deutlich weniger preissensibel als Urlauber – es zahlt ja die Firma.
Ebenso sind Hin- und Rückflüg am selben Tag oft sehr viel teurer, als wenn man erst eine Woche später zurück fliegt.
Und Tickets der Lufthansa ab dem Ausland über Frankfurt nach Amerika sind nicht selten für deutlich weniger Geld zu haben, als man für die zweite Teilstrecke ab Frankfurt allein zahlen müsste.
Findige Passagiere nutzen solche Preisunterschiede aus. Beliebt ist etwa das sogenannte „Cross Ticketing“, bei dem man Hin- oder Rückflüge verfallen lässt und so Mindest- oder Höchstaufenthalte umgeht.
Ein anderer Preistrick ist das sogenannte „Cross Border Selling“, das unterschiedliche Ticketpreise je nach Abflugort ausnutzt. Zum Beispiel kann ein Lufthansa-Ticket von Kairo über Frankfurt nach Sao Paulo billiger sein als direkt von Frankfurt nach Brasilien. Da erscheint es verlockend, ein Ticket ab Kairo zu kaufen, den Flug bis Frankfurt verfallen zu lassen und erst dort einzusgteigen. Der Passagier riskiert dabei allerdings, dass er in Frankfurt nachträglich zur Kasse gebeten wird.
(hwr)