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So gehen Sie richtig unterwegs mit Firmenhandy und Dienstlaptop um

Geschäftsmann mit Handy in der Hand am Bahngleis
Foto: iStock

Es gehört zu den beliebtesten Extras für Geschäftsreisende: das Diensthandy. Immer mehr Arbeitgeber statten ihre Mitarbeitenden zusätzlich auch mit einem Firmen-Laptop aus. Oft darf beides auch privat genutzt werden. Dabei gibt es allerdings einiges zu beachten. Lesen Sie die Knackpunkte:

Die private Nutzung ist nur zulässig, wenn es der Arbeitgeber erlaubt

Wenn der Arbeitgeber die private Nutzung nicht ausdrücklich zulässt, dann bedeutet das: am Handy nur Business. Privat-Telefonate sind dann ebenso tabu wie privates Fotografieren und Filmen. Das Gleiche gilt für alle anderen Arbeitsmittel, wie etwa einen Dienstlaptop. Einzelne Apps sollte man nur nach Rücksprache installieren.

Whatsapp ist ein No-go

Eine Nutzung von Whatsapp ist in der Regel nicht erlaubt – und zwar aus einem einfachen Grund: Whatsapp fragt bei der Installation auf dem jeweiligen Gerät alle gespeicherten Kontakte ab und vergleicht sie mit dem eigenen System. So wird festgestellt, wer Whatsapp-Nutzer ist und über Whatsapp kontaktiert werden kann und wer nicht. Das ist bei Firmendaten ein echtes Problem und datenschutzmäßig nicht erlaubt. Zudem gibt Whatsapp die Daten an seine Mutterfirma Facebook und Werbekunden weiter.

Mitlesen des Chefs ist (manchmal) möglich

Bei rein beruflich genutzten Handys darf der Arbeitgeber SMS und E-Mails „stichprobenartig kontrollieren“. Das gilt dann auch für Fotos, Videos und andere Dateien. Telefongespräche des Mitarbeiters dürfen dagegen nur mit dessen Zustimmung (und der des Gesprächspartners) abgehört werden. Dauerhaft ist die Überwachung der Aktivitäten auch bei  rein dienstlicher Nutzung nicht erlaubt. Wenn Sie Ihr Diensthandy ausdrücklich auch privat verwenden dürfen, dann ist Mitlesen gar nicht zulässig.

Der Chef darf das Handy nur mit Zustimmung orten

Wenn es an die Ortung des Geräts und damit auch seines Besitzers geht, ist das nur mit Zustimmung des Betroffenen gestattet. Als Ausnahme gilt, wenn die Ortung der Daten objektiv erforderlich ist, das dürfte zum Beispiel bei einem Geldtransportfahrdienst der Fall sein. Die Freizeit des Mitarbeiters ist aber auch dann tabu.

Ein Diensthandy kann nicht abgelehnt werden

Wenn Ihre Firma ihm eins gibt, dann muss der Mitarbeiter das Diensthandy auch verwenden und es zumindest während der Arbeitszeit einschalten. Zur Arbeitszeit gehört auch die Reisezeit. Die Firma kann also auch fordern, dass der Arbeitnehmer darüber bei Reisen außerhalb des Unternehmens, wenn er nicht an deinem Arbeitsplatz ist, erreichbar bleibt. Außerhalb der Dienstzeit kann der Arbeitgeber nicht erwarten, dass der mit einem Diensthandy ausgestattete Mitarbeiter ständig erreichbar ist. Außerdem darf das Arbeitgeber das Firmenhandy jederzeit wieder zurückverlangen – es ist ja ein von der Firma zur Verfügung gestelltes Geschäftsmittel.

Das private Handy muss nicht für Dienstzwecke zur Verfügung gestellt werden.

Der Arbeitgeber muss die benötigten Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Wenn er kein Handy zur Verfügung stellt, dann muss man auch keines nutzen.

Bei Schäden am Handy haftet in der Rgel der Arbeitgeber

Das Handy gehört der Firma, also trägt sie auch das Schadensrisiko. Wenn der Prozessor seinen Geist aufgibt, muss also in der Regel der Arbeitgeber die Reparatur zahlen. Ausnahmen sind grob fahrlässig verursachte Schäden am Gerät – die gesplitterte Scheibe könntge dazu gehören. Und wenn Sie das Handy verloren haben oder es Ihnen gestohlen wurde, dann ist das ebenfalls Ihr Verschulden. In diesem Fall haften Sie nicht nur für das Gerät, sondern auch für die Schäden, wenn der Dieb an sensible Daten gerät und z.B. die Firmenkreditkarte abräumt.



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