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Reisekosten: Vereinfachte Rechnungen sind jetzt bis 250 Euro zulässig

Foto: iStock

Diese Gesetzesänderung erspart vielen Geschäftsreisenden eine Menge Arbeit: Bei ihren  Reisekosten können sie neuerdings vereinfachte Rechnungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 250 Euro akzeptieren; bislang galten als Höchstgrenze 150 Euro.

Der Gesetzgeber hat die umsatzsteuerliche Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 auf 250 Euro angehoben. Damit müssen typische Reisekosten wie Taxibelege und Parktickets, aber auch viele Übernachtungs- und Bewirtungsrechnungen bis 250 Euro nur den erleichterten Vorschriften genügen. Die Erhöhung der Grenzsumme gilt rückwirkend für 2017.

Konkret kann bei der vereinfachten Rechnung vor allem darauf verzichtet werden, Firmennamen und -adresse des Rechnungsempfängers, Steueridentifikations- und Rechnungsnummer sicherzustellen. Bereits das korrekte (!) Einfüllen des Rechnungsempfängers in eine Restaurantrechnung ist erfahrungsgemäß oft mit größten Schwierigkeiten verbunden.  

Wichtig ist die formal richtige Rechnungsstellung vor allem beim Umsatzsteuerabzug. Wenn Rechnungen nicht alle Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG enthalten, dann darf die Vorsteuer nicht gezogen werden. Bei vereinfachten Rechnungen müssen lediglich die Angaben nach § 33 UStDV enthalten sein. 

Die wichtigsten Angaben bei Rechnungen unter 250 Euro:

  • Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • Umfang und Art der Leistung
  • Rechnungssumme brutto und Steuersatz (in Prozent)

Ab 250 Euro Rechnungsbetrag sind zusätzlich insbesondere folgende Angaben erforderlich:

  • Angabe der Firma des Rechnungsempfängers
  • Angabe des Steuerbetrag in Euro
  • Steuernummer oder bei EU-Lieferungen USt-IdNr.
  • fortlaufende Rechnungsnummer
  • ggf. Bonus-Vereinbarungen

(hwr)



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