Es ist eine der auffälligsten Konsequenzen der Pandemie: Zunehmend gestatten es Unternehmen ihren Mitarbeitenden, eine begrenzte Zeit vom Homeoffice aus zu arbeiten. Und immer häufiger darf dieses Homeoffice auch im Ausland liegen. Das führt allerdings zu einer Reihe von Dingen, die es zu beachten gilt.
Innerhalb der EU ist es vergleichsweise einfach: Mitarbeitende müssen sich um ihre Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung in der Regel keine große Sorge machen. Nötig ist eigentlich nicht viel mehr als die A1-Bescheinigung durch die Krankenkasse, und schon bleibt der Mitarbeitende wie gewohnt in Deutschland versichert. Vorausgesetzt natürlich, dass der Lohn weiterhin vom Arbeitgeber kommt und der Wohnsitz des Mitarbeitenden in Deutschland bleibt.
Sofort kompliziert wird es dagegen außerhalb der EU. Da kommt es zunächst darauf an, ob die Staaten ein entsprechendes Abkommen geschlossen haben.
Viele Beteiligte gehen automatisch davon aus, dass Workation einfach eine besondere Form von Geschäftsreise ist. Das ist aber falsch. Denn eine Geschäftsreise geschieht im Auftrag des Arbeitgebers, bei Workation ist es andersherum. Wenn es noch keine entsprechende Betriebsvereinbarung gibt, dann ist also eine individuelle Vereinbarung nötig, die solche Dinge regelt wie Erreichbarkeit, Befristung und Rückkehrpflicht sowie natürlich die Kostenfrage.
Das kommt darauf an. Eine klare zeitliche Begrenzung ist aber unbedingt notwendig, damit das ausländische Finanzamt nicht auf den Gedanken kommt, das Homeoffice am Strand als steuerpflichtige Betriebsstätte zu deklarieren. Spätestens, wenn die Arbeit aus dem Ausland allerdings die 182-Tage-Grenze überschreitet, kommt das dortige Steuerrecht zum Tragen. Und das ist nur in den seltensten Fällen erwünscht. Wichtig: Wichtig: Überschreitet die „Workation“ keine vier Wochen, gibt es auch keinen arbeitsrechtlichen Handlungsbedarf, schreibt die Technbiker Krankenkasse in einem Grundsatzartikel zum Thema.
Vieles ist noch neu, entsprechend wenige höchstrichterliche Urteile gibt es. Wer Workation machen will, tut deshalb gut, z.B. mit dem Arbeitgeber zu klären, wer dafür haftet, wenn es während der Workation zu Krankheit oder Verletzung kommt. Die Berufsgenossenschaften stellen sich jedenfalls auf den Standpunkt, dass sie nur zahlen, wenn es sich um eine Entsendung handelt. Und auch da nur während der Arbeit im engeren Sinn. Bereits den Weg ins mittägliche Restaurant wollen sie – anders als zu Hause – nicht absichern.
Da herrscht noch viel Nachholbedarf bei den Unternehmen. Travel Risk Manager fordern jedenfalls, dass jeder Arbeitgeber mit Workation-Mitarbeitenden eine 24/7-Mögllichkeit schaffen solle, bei der sich die Mitarbeitenden aus dem Ausland melden können. Und sei es nur, damit sie in den Betrieb hinein mitteilen können. „Ich bin gut angekommen.“ Wenn es dann schließlich zu (subjektiven oder objektiven) Notfällen kommt, dann müsse es einfach eine Notfall-Hotline geben, bei der die Beschäftigten rund um die Uhr Hilfe bekommen.
(hwr)