Geschäftsreisende, die auf europäischen Straßen unterwegs sind, sollten wissen, in welchen Ländern Winterreifen Pflicht sind. Eine Auswahl hat das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland in einer Übersicht zusammengestellt, weitere gibt es hier:
Winterreifen sind nicht verpflichtend, aber empfehlenswert. Spikes dürfen nur vom 1. November bis zum 31. März eingesetzt werden. Die Höchstgeschwindigkeit darf dann 90 km/h (auf Landstraßen nur 60 km/h) betragen, außerdem müssen die Fahrzeuge einen Aufkleber mit der Bezeichnung „60 km/h“ ans Heck kleben.
Hier ist wintertaugliche Bereifung (Winter- oder Ganzjahresbereifung) vom 15. November bis 1. März vorgeschrieben. Die Profiltiefe muss mindestens 4 mm betragen. Spikereifen sind nicht erlaubt, Schneeketten nur, wenn es die Witterung erfordert.
Hier haben sich die Vorschriften geändert: Die Reifen müssen an die Wetterbedingungen angepasst werden. Winterreifen auf allen vier Rädern sind bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- und Reifglätte Pflicht. Seit Juni 2017 gilt: M+S-Reifen, die bis zum 31. Dezember 2017 hergestellt wurden, sind noch bis 30. September 2024 erlaubt. Dann dürfen nur noch Reifen mit Alpine-Symbol (Berg mit Schneeflocke) als Winterreifen genutzt werden.
Gesetzlich sind die Autofahrer hier nicht zum Aufziehen von Winterreifen verpflichtet. Schneeketten und bespikete Reifen dürfen vom 1. November bis zum 15. April eingesetzt werden.
Vom 1. Dezember bis 28.(/29.) Februar besteht eine Winterreifenpflicht für sämtliche Kraftfahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen sowie für gebremste Anhänger. Die Mindestprofiltiefe der Reifen muss mindestens 3 Millimeter betragen. Spikesreifen können vom 1. November bis zum ersten Montag nach Ostern eingesetzt werden.
In Frankreich besteht keine generelle Winterreifenpflicht. Manchmal sind allerdings Schneeketten vorgeschrieben (gekennzeichnet durch ein Schild mit einem weißen Reifen mit Schneeketten auf blauem Grund). Wenn stattdessen Winterreifen genügen, steht unten auf dem Schild der Zusatz: „Pneus neige admis“ oder „Pneus hiver admis“.
Auch hier gibt es keine Pflicht, in vielen schneereichen Regionen sind aber Winterreifen erforderlich und ratsam, Schneeketten und Spikes sind auf vollständig schnee- und eisbedeckten Straßen erlaubt.
Eine generelle Winterreifenpflicht gilt auch hier nicht. Bei entsprechender Witterung können diese sowie Schneeketten mittels Verkehrsschilder („obligo di pneumatici invernali o catene a bordo“) für einen bestimmten Zeitraum vorgeschrieben werden. Ausnahmen: Im Aosta-Tal vom 15. Oktober bis 15. April, auf der Brennerautobahn in Südtirol (A22, Abschnitt Brenner – Affi) vom 15. November bis 15. April.
Motorräder, Mopeds und Quads dürfen vom 1. März bis 30. November mit Sommerreifen fahren, wenn die Straße frei von Eis und Schnee ist.
Winterreifen müssen bei Glatteis, Schneematsch und Glätte wegen Schnee, Eis oder Raureif aufgezogen sein. Bespikete Reifen sind vom 1. Dezember bis zum 31. März erlaubt.
Es gibt es keine allgemeine Winterreifenpflicht. Schneeketten und Spikesreifen sind verboten.
Winterreifen mit einem Profil von mindestens 3 Millimeter sind Pflicht. Die Reifen dürfen bespiket oder unbespiket sein. Im Süden dürfen Spikereifen vom 1. November bis zum ersten Sonntag nach Ostern verwendet werden. Im Norden vom 15. Oktober bis zum 1. Mai.
Vom 1. November bis 15. April gilt Winterreifenpflicht, wenn die Straßen mit Eis und Schnee bedeckt sind. Die Reifen müssen auf allen Rädern montiert werden und die Kennzeichnung M+S, M.S oder M&S und eine Mindestprofiltiefe von 4 mm bei Radialreifen und bei Diagonalreifen eine Mindestprofiltiefe von 5 mm aufweisen. Sommerreifen mit Schneeketten sind erlaubt, wenn die Straße permanent oder fast immer mit Schnee oder Eis bedeckt ist.
Hier herrscht zwar keine generelle Winterreifenpflicht, allerdings verfügt Polen kaum über Winterdienste. Die Nutzung von bespiketen Reifen ist verboten.
In Schweden sind Winterreifen vom 1. Dezember bis zum 31. März vorgeschrieben. Das gilt für alle Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen , auch für Anhänger. Die Reifenprofiltiefe muss mindestens 3 mm aufweisen. Schneeketten sind bei Schnee und eisbedeckten Straßen erlaubt. Vom 1. Oktober bis zum 30. Apri sind auch Spikes zugelassen.
Winterreifenpflicht besteht nicht, aber wer den Verkehr behindert, weil er bei winterlichen Straßenverhältnissen mit ungeeigneten Reifen fährt, muss eine Strafe zahlen.
Vom 15. November bis zum 31. März gilt eine situative Winterreifenpflicht bei einer geschlossenen Schnee- oder Eisdecke auf der Fahrbahn. Schneeketten dürfen auf die Antriebsräder montiert werden, wenn die Fahrbahnoberfläche nicht beschädigt wird. Spikes sind verboten.
Vom 15. November bis zum 15. März sowie zusätzlich bei Schnee, Eis und Glätte sind Winterreifen mit einer Mindestprofiltiefe von 3 Millimetern gesetzlich vorgeschrieben.
Vom 1. November bis 31. März herrscht Winterreifenpflicht für alle Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen. Die Reifenmindestprofiltiefe muss 4 Millimeter betragen.
(sf)