Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Bei Flugverspätungen und -stornos wird nur die Luftlinie, nicht die wirklich geflogene Strecke entschädigt.
Bei der Entschädigung wegen Verspätung oder Storno hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Forderungen der Fluggäste Grenzen aufgezeigt. Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlung bemisst sich nach der kürzlich veröffentlichten Entscheidung nicht an den tatsächlich geflogenen Strecke, sondern berechnet sich aus der Luftlinie zwischen Start- und Landepunkt.
Nach der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 der EU können Reisende ab einer Verspätung von drei Stunden eine Ausgleichszahlung einfordern, wenn der Flug in der EU startet oder die Fluggesellschaft in der EU beheimatet ist und keine höhere Gewalt im Spiel war. Die Summe bemisst sich nach der Strecke: Bis 1500 Kilometer gibt es 250 Euro, bis 3500 Kilometer 400 Euro, bei längeren Strecken sind es 600 Euro.
Im vorliegenden Fall waren Passagiere von Rom nach Hamburg geflogen und dabei in Brüssel zwischengelandet. Die geflogene Strecke betrug 1656 Kilometer: 1173 von Rom nach Brüssel und 483 von Brüssel nach Hamburg. Die Luftlinie zwischen Rom und Hamburg beträgt dagegen nur 1326 Kilometer.
Mit seinem Urteil vom 7. September 2017 hat der Europäische Gerichtshof (C-559/16) nun Klarheit über die richtige Ausgleichsberechnung geschaffen. Die Richter entschieden, dass zur Berechnung der Ausgleichssumme nur die Luftlinie zwischen Abflug- und Ankunftsort maßgeblich ist. Die Fluggesellschaft muss also nur 250 und nicht 400 Euro zahlen.
Die Luxemburger Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Fluggastverordnung nicht zwischen Nonstop- und Umsteigeflügen unterscheidet. Also müssen die Fluggäste in beiden Fällen gleich behandelt werden.
Wer als Fluggast seine Rechte geltend machen will, der wendet sich nach Ansicht des Europäischen Verbraucherzentrums am besten zunächst direkt an die Fluggesellschaft. Wenn binnen zwei Wochen keine zufrieden stellende Antwort erfolgt, dann kann man die Sache entweder einem Anwalt übergeben oder die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SöP) einschalten. Die erstellt daraufhin (für den Passagier kostenlos) eine Schlichtungsempfehlung, um den Streit beizulegen.
Alternativ kann man eins der zahlreichen Fluggastrechte-Portale einschalten, die gegen etwa 30 Prozent Provision die Fluggastrechte durchzusetzen versuchen, ohne dass der Passagier weitere Arbeit hat.
(hwr)