Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Verbraucherrechte gegenüber Fluggesellschaften bei der Stornierung nicht angetretener Flüge gestärkt.
Anlass war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen Air Berlin. Die Verbraucherschützer störten sich an zwei Dingen:
Die Aufschlüsselung der Gebühren ist aus Verbrauchersicht zentral. Denn auch der Käufer eines nicht erstattungsfähigen Tickets kann die Steuern und Gebühren zurückverlangen, die der Airline nicht entstanden sind, weil der Passagier ja gar nicht geflogen ist. Um diese Gebühren zurückfordern zu können, muss der Verbraucher ihre Höhe aber natürlich kennen.
In beiden Punkten gab der Europäische Gerichtshof in Luxemburg den Verbraucherschützern nun Recht. Er bestätigte die Ansicht des Bundesgerichtshofs, der die Angelegenheit an den EuGH verwiesen hatte, dass Airlines keine Bearbeitungsgebühr wie bei Air Berlin verlangt dürfen, weil sie Verbraucher einseitig benachteilige. Zudem bestätigten die Brüsseler Richter, dass Fluggesellschaften den Anteil der Zusatzkosten am Flugpreis exakt aufschlüsseln müssen.
Rechtskräftig ist die Sache damit allerdings noch nicht. Offiziell trifft erst der BGH die endgültige Entscheidung.
(hwr)