Bei Annullierungen und entsprechend langen Verspätungen ihrer Flüge haben Passagiere ein Anrecht auf Mahlzeiten und Erfrischungen. Ein Aperol Sprizz gilt jedoch nicht als Erfrischung, urteilte das Amtsgericht Hannover.
Laut EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 dürfen sich Passagiere verspäteter oderr annullierter Flüge erfrischen, wenn sich der Abflug um mehr als zwei Stunden verzögert. Den Betroffenen stehen dann ein Snack und Getränke sowie zwei kostenlose Telefonate zu.
Üblicherweise geben die Fluggesellschaften in solchen Fällen von sich aus Gutscheine aus, deren aufgedruckgter Betrag in den Bars am Flughafen eingelösen werden kann. Tut die Airline das nicht, kann sich der Passagoer selbst am Flughafen etwas zu essen und zu trinken kaufen.
Das gilt für die Richter des Amtsgerichts Hannover aber nicht für Cocktails und überhaupt alkoholische Getränke. Sie urteilten, dass die Airline sich zu Recht geweigert hat, zwei Aperol Sprizz zu bezahlen, die sich der klagende Passagier für 15 britische Pfund an einem Londoner Flughafen geleistet hat, während er auf den verspäteten Flieger wartete.
Aus Sicht der Hannoveraner Richter ist in der EU-Fluggastrechte-Verordnung unter Erfrischungen nichts Alkoholisches zu verstehen, weil Alkoholika nach Ansicht der Richter nicht „erfrischen“, sondern im Gegenteil müde machen. Damit muss der Passagier seine 15 Pfund selbst zahlen, wenn er nicht in Berufung geht, was noch möglich ist (Az. 513 C 8538/22).
In Bayern hätte der Kläger dagegen wenigstens ein Bier auf Kosten der Fluggesellschaft bestellen können. Im Jahr 2021 hatte das Amtsgericht Memmingen den Gerstensaft gestattet und dabei darauf hingewiesen, dass Bier im Restaurant nicht teurer als Limonade oder Säfte ist, die ohne Zweifel erstattungsfähig wären. Und bei zwei Bier sah das Gerichts die Grenze zwischen Erfrischung und Genuss auch noch nicht überschritten (AG Memmingen vom 10.06.2021, 11 C 157/21)
In Düsseldorf erhielten Passagiere im Jahr 2019 sogar die Kosten (knapp 45 Euro) für zwei Champagnercocktails ersetzt (s. AG Düsseldorf, Urt. v. 23.05.2019, 27 C 257/18).