Ab 1. Februar muss der Verbandskasten im Auto anders bestückt sein als bisher, dann gehören etwa auch zwei Masken in die Box. Bis zum 31. Januar gilt eine Übergangsfrist. Fehlen danach die Masken, muss der Fahrer bei einer Kontrolle fünf Euro Strafe zahlen – das gilt auch bei Mietwagen. Am 19. Januar endet außerdem die Umtauschfrist für Papierführerscheine für die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964.
Ab dem 1. Februar müssen Autofahrer statt bisher zwei Dreieckstüchern nur noch eines dabeihaben, das 40 mal 60 Zentimeter große Verbandtuch ist nicht mehr erforderlich. Allerdings hält der Mund-Nasenschutz Einzug in den Verbandskasten und zwar entweder als zwei sterile, verpackte, medizinische Gesichtsmasken oder zwei luftdicht verschlossene FFP2-Masken.
Autofahrer, die noch einen Papierführerschein besitzen und zwischen 1959 und 1964 geboren wurden, müssen diesen spätestens am 19. Januar 2023 umgetauscht haben, ansonsten verliert er seine Gültigkeit. Bis spätestens Januar 2033 sollen sämtliche nationalen Führerscheine im EU-Raum umgetauscht sein, sodass dann nur noch der einheitliche EU-Führerschein im Umlauf ist. Die Führerschein-Umtauschpflicht besteht für alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden.
Geburtsjahr vor 1953: Umtauschfrist bis zum 19.01.2033
1959 – 1964: Bis zum 19.01.2023
1965 – 1970: Bis zum 19.01.2024
ab 1971: Bis zum 19.01.2025
1999 – 2001: 19.1.2026
2002 – 2004: 19.1.2027
2005 – 2007: 19.1.2028
2008: 19.1.2029
2009: 19.1.2030
2010: 19.1.2031
2011: 19.1.2032
2012 – 18.1.2013: 19.1.2033
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