Auf einer Dienstreise sind Mitarbeiter nur während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Wer nicht arbeitet und sich im Hotel verletzt, erleidet dem Hessischen Landessozialgericht zufolge keinen Arbeitsunfall.
Im konkreten Fall hatte eine Frau in Lissabon an einem Kongress teilgenommen. Danach wollte sie noch einen Urlaub in Portugal anhängen. Auf dem Weg vom Bad zum Telefon, um ein Taxi zu rufen, fiel sie und brach sich den Oberschenkel. Die Berufsgenossenschaft erkannte den Sturz jedoch nicht als Arbeitsunfall an und begründete dies damit, dass sich der Unfall im privaten und eigenwirtschaftlichen Bereich ereignet habe.
Die Beschäftigte zog vor Gericht und wies darauf hin, dass sie ein Taxi zum Flughafen bestellen wollte, und dies stehe mit der Dienstreise in einem wesentlichen Zusammenhang und sei daher unfallversichert.
Telefonat war nicht dienstlich
Das Landessozialgericht (LSG) lehnte die Klage wie bereits die Vorinstanz ab. Beschäftigte seien zwar auch während einer Dienstreise unfallversichert. Entscheidend ist allerdings, ob die Aktivität zum Unfallzeitpunkt eine juristisch bedeutsame Beziehung zur Arbeit am auswärtigen Dienstort aufweist. Dies konnte die Klägerin nicht plausibel nachweisen.
Als sie stürzte, lagen das letzte dienstliche Gespräch und der Kongress über 20 Stunden zurück. Zudem hatte die Frau das Taxi zum Flughafen bestellt, um dort ihren Mietwagen abzuholen. Sie war also nicht auf der Rückreise. Das Telefonat war folglich aus Sicht des LSG privater Natur (Az. L 3 U 198/17).
(thy)
BGH-Urteil: Keine Ausgleichszahlungen bei Systemausfall am Airport
Neues Urteil: Airlines müssen bei Stornierungen Gebühren und Steuern nicht erstatten