Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Suchmaschinenbetreiber Links auf Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten auf Anfrage löschen müssen. Damit wird das „Recht auf Vergessenwerden“ gestärkt.
„Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich“, so heißt es im am 13. Mai 2014 in Luxemburg beschlossenen EuGH-Urteil. Das heißt in weiterer Konsequenz, dass betroffene Bürger Suchmaschinenbetreiber wie Google dazu verpflichten können, Verweise auf Seiten mit sensiblen personenbezogenen Daten aus seiner Ergebnisliste zu löschen, wenn die dort veröffentlichten Informationen die Persönlichkeitsrechte verletzen.
Das EuGH-Urteil stärkt das „Recht auf Vergessenwerden“, das jeder EU-Bürger in Hinblick auf das Internet geltend machen kann. Ausgelöst wurde das Urteil durch den konkreten Fall eines Spaniers, der bei Google erwirken möchte, dass ein bestimmter Zeitungsartikel nicht mehr mit seinem Namen verknüpft wird.