Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Passagiere Entschädigungen bei Airlines geltend machen können, wenn ihr Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt wird. Dieser sei somit als „annulliert“ und die Vorverlegung als erheblich anzusehen, so das Gericht, denn sie könne für die Fluggäste ebenso zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen wie eine Verspätung.
Die Vorverlegung nehme den Passagieren die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu
verfügen und ihre Reise oder ihren Aufenthalt nach Maßgabe ihrer Erwartungen zu gestalten. Die neue Abflugzeit könne den Fluggast etwa zwingen, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Flug zu erreichen und es könne sogar sein, dass er, obwohl er alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, das Flugzeug verpasst.
Im Fall einer erheblichen Vorverlegung des Fluges, die zu einem Ausgleichsanspruch führt, müsse das ausführende Luftfahrtunternehmen je nach Entfernung, 250, 400 oder 600 Euro zahlen. Die Airline könne die Ausgleichszahlung nicht mit der Begründung, sie hätte dem Fluggast eine anderweitige Beförderung angeboten, um die Hälfte kürzen. Der Ausgleich stehe einem Passagier auch dann zu, wenn er anstelle eines Flugtickets wenn er von dem Reiseunternehmen, mit dem er in einer Vertragsbeziehung steht, einen anderen Beleg erhalten hat, durch den ihm die Beförderung auf einem
bestimmten, durch Abflug– und Ankunftsort, Abflug– und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierten Flug versprochen wird.
Der Klarstellung des Europäischen Gerichtshofs vorausgegangen waren mehrere Rechtsstreitigkeiten zwischen Fluggästen sowie den Unternehmen Airhelp und flightright auf der einen Seite und den Fluggesellschaften Azurair, Corendon Airlines, Eurowings, Austrian Airlines und Laudamotion auf der anderen Seite.
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