Wer seinen gebuchten Flug nicht antritt, der kann sich auch bei nicht erstattbaren Tickets Steuern und Gebühren zurückzahlen lassen. Die machen oft mehr aus als der Flugpreis
Der Termin hat sich verschoben, die Montage dauerte länger, das Produkt wurde nicht rechtzeitig fertig. Es gibt viele Gründe, warum Business Traveller eine Reise nicht antreten und den zugehörigen Flug in die Tonne treten müssen. Die meisten davon sind nicht versicherbar.
Trotzdem kann man sich auch bei nicht stornierbaren Tickets stets einen Teil des Geldes wieder zurückholen: nämlich die Steuern und Gebühren. Diese Positionen muss die Fluggesellschaft stets erstatten, weil sie diese Beträge ja auch nicht abführt, wenn der Ticketinhaber nicht erscheint. So hat es gerade erst wieder der Bundesgerichtshof entschieden (Az. X ZR 25/17).
Rechtlich sind Passagiere also auf der sicheren Seite, wenn sie Steuern und Gebühren zurückverlangen. Praktisch taucht allerdings oft ein Problem auf: Die Fluggesellschaft weist diese Nebenkosten nicht detailliert aus, und so bleibt die Höhe zunächst unklar.
Gut dran sind dabei Passagiere von Lufthansa und ihrer Tochter Eurowings. Bei diesen beiden Airlines werden Steuern und Gebühren sehr transparent aufgeschlüsselt. Wer die Erstattung einfordert, der bekommt sein Geld meist reibungslos, berichtet die Stiftung Warentest (Finanztest-Heft 7/2018).
Bei anderen Fluggesellschaften wird es schwieriger. So berichten die Berliner Tester vom Fall vom Fall eines Fluggasts von Wizz Air. Laut Buchungsunterlagen entfielen auf die 101 Euro Gesamtkosten nur 53 Euro auf den Flugpreis. Genauer äußert sich der ungarische Billigflieger nicht.
Noch weniger Transparenz herrscht bei Ryanair. Dort erhält der Fluggast nur einen einzigen Preis genannt, den Gesamtreisepreis. Bezüglich einer möglichen Rückforderung bei Storno tappt der Reisende also stets im Dunkeln.
Hinzu kommt, dass Billigflieger sich die Zusatzarbeit für Rückerstattungen gern fürstlich honorieren lassen. Ryanair verlangt pauschal 20 Euro „Verwaltungsgebühr“, Wizz Air sogar 60 bis 80 Euro „Stornierungsgebühr“.
Und der dritte große europäische Billigflieger, Easyjet, macht es sich noch einfacher. Er schließt in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rückerstattungen gleich komplett aus.
Alle drei Fluggesellschaften erklären in ihren AGB deutsches Recht für nicht anwendbar und verweisen auf die Gerichte ihrer Heimatländer. Bei Ryanair ist das Irland, bei Easyjet England, bei Wizz Air Ungarn.
Längst sind diese Knüppel, die Fluggesellschaften dem Verbraucher zwischen die Beine werfen, von den Gerichten für unwirksam erklärt worden. Trotzdem nutzen die Airlines sie weiter und vergraulen damit erfolgreich viele Reklamationen.
Ohne Anwalt geht es in solchen Fällen kaum weiter. Wem das zu ärgerlich ist, der kann seinen Rückerstattungsanspruch auch verkaufen – z.B. an das Portal geld-fuer-flug.de. Das Aachener Unternehmen kauft nach dem Muster von Ausgleichszahlungsportalen wie Flightright und Fairplane nun auch im Stornobereich Forderungen auf und macht sie gegen die Fluggesellschaften geltend. Dafür behält es einen Teil des Gelds ein.
(hwr)