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Firmenwagen vs. Privatwagen

Geschäftsmann im Auto; Foto: iStock.com/skynesher
Foto: iStock.com/skynesher

Der Firmenwagen ist in vielen Unternehmen genauso wichtig wie die Büroausstattung oder die Lagereinrichtung. Mit einem Firmenwagen werden Kunden besucht oder auch die verschiedenen Waren oder Produkte ausgeliefert. Auch als Werkstattwagen kann ein Firmenwagen genutzt werden. Besonders in kleinen Unternehmen wird der Firmenwagen oft auch privat genutzt. Wer den Firmenwagen auch als Privatwagen nutzt, sollte einiges wissen.

Unternehmen können fast alle Kosten für den Firmenwagen absetzen

Ein schöner Firmenwagen ist für viele Unternehmen ein Aushängeschild. Allerdings muss sich die Anschaffung eines Fahrzeugs rentieren. Wird der Firmenwagen mehr als 50 Prozent geschäftlich genutzt, kann er dem Firmenvermögen zugeordnet werden. Alle Kosten, wie Benzin, Öl, Reparaturen aber auch die Versicherung oder Mautgebühren können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Wird der Firmenwagen über einen Leasingvertrag angeschafft, hat dies für ein Unternehmen verschiedene Vorteile:

– die Leasingraten sind Betriebsausgaben

– keine hohe Kapitalbindung

– kürzere Vertragslaufzeiten

Beim Leasing können die Unternehmen zwischen dem sogenannten Kilometerleasing und dem Restwertleasing wählen. Der Unternehmer sollte sich vor einer Entscheidung über beide Arten des Leasings ausführlich informieren oder beraten lassen. Die Finanzierung eines Firmenwagens ist auch mit einem Kredit möglich. Dies hat den Vorteil, dass durch eine entsprechende Laufzeit, die monatliche Belastung niedrig gehalten werden kann. Allerdings können die Kreditraten nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Privat genutzte Firmenwagen werden steuerlich anders behandelt

Unternehmer, die einen Firmenwagen zur Verfügung stellen, der auch privat genutzt werden kann, haben im Grunde zwei Möglichkeiten. Die erste Möglichkeit zur steuerlichen Behandlung ist die 1 %-Regelung. Bei dieser Regelung wird der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs angesetzt und davon 1 Prozent auf den Bruttolohn des Arbeitnehmers aufgeschlagen. Zudem wird ein Anteil von 0,03 Prozent des Listenpreises berechnet, der für die Nutzung des Fahrzeugs zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz zu Buche schlägt. Die zweite Möglichkeit ist das Führen eines Fahrtenbuchs. In dieses Fahrtenbuch muss der Mitarbeiter alle Bewegungen des Fahrzeugs eintragen. Dadurch wird die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs festgestellt. Der Unternehmer kann diese Möglichkeiten jedes Jahr neu wählen.

Mitarbeiter können auch den Privatwagen als Firmenwagen nutzen

Nicht jedes Unternehmen schafft sich Firmenwagen an, mit denen die Mitarbeiter Kunden, Meetings oder Messen besuchen können. Für diese Zwecke können die Mitarbeiter in Absprache mit dem Unternehmen auch ihren Privatwagen nutzen. Wer sein Fahrzeug für diese Zwecke nutzt, hat ebenfalls zwei Möglichkeiten, die anfallenden Kosten abzurechnen. Viele Unternehmen setzen in ihren Reiserichtlinien fest, dass die anfallenden Kilometer pauschaliert in einer Reisekostenabrechnung geltend gemacht werden können. Falls das Unternehmen die Reisekosten nicht oder nicht komplett erstattet, können Arbeitnehmer die anfallenden Kosten als Werbungskosten in der jährlichen Steuererklärung aufführen. Handelt es sich um längere Dienstreisen, kann der Mitarbeiter auch den Verpflegungsaufwand in seiner Steuererklärung geltend machen.



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