Das Amtsgericht Erding spricht einem Passagier Schadenersatz zu, der deshalb sein Flugzeug verpasst
Das hat wohl jeder Vielreisende schon mal erlebt: Man ist zwar rechtzeitig am Flughafen angekommen und hat auch pünktlich eingecheckt. Aber dann wird es doch noch eng, weil die Warteschlange am Sicherheitscheck lang ist und gar nichts voran geht. Wer in so einer Situation vor einem geschlossenen Boarding-Schalter endete und seinen Flug verpasste, der hatte bislang schlechte Karten, wenn er Geld zurück haben wollte. Die Fluggesellschaften verwiesen regelmäßig auf die verantwortlichen Flughäfen. Und die Airports waren fein raus, weil der Passagier ja keinen Vertrag mit ihnen hatte.
Erstmals hat jetzt ein deutsches Gericht den Flughafen verdonnert, trotzdem zu zahlen. Die Amtsrichter im bayerischen Erding hielten dem Flughafen München vor, seinen Vertrag mit der Fluggesellschaft nicht erfüllt zu haben. Der Flughafen sei verpflichtet, eine effektive Organisation und Abwicklung des Abflugs sicher zu stellen. Und dazu gehöre eben auch ein flüssiger Sicherheitscheck. Zu Stoßzeiten müsse eben mehr Personal vorgehalten werden. Der Vertrag zwischen Airline und Airport entfalte eine Schutzwirkung zugunsten Dritter und auf die können sich die Passagiere berufen.
Im vorliegenden Fall hatte eine Familie nachweislich um 12.22 Uhr für einen Türkeiflug eingecheckt, der um 13:40 Uhr starten sollte; das Check-in war für 13:05 Uhr vorgesehen. Die Reisenden waren also knapp 90 Minuten vor Abflug am Flughafen gewesen – gerade noch rechtzeitig nach gängiger Rechtsprechung. Dort werden bei innerdeutschen Flügen eine Stunde, bei Europatrips eineinhalb und auf Langstrecken zwei Stunden als angemessen erachtet.
Der Andrang an der Sicherheitsschleuse war aber an diesem Tag offenbar so groß, dass die Familie trotzdem den Flieger verpasste. Hinzu kam, dass ein Flughafen-Mitarbeiter den Reisenden riet, sich an einer anderen Schlange anzustellen. Dies tat die Familie, verpasste aber trotzdem den Flieger. Dies müsse sich der Flughafen vorhalten lassen, argumentierten die Richter. Das Urteil ist angesichts des geringen Streitwerts nicht anfechtbar und bereits rechtskräftig (Amtsgericht Erding, Az. 8C, 1143/16).
Eine 20-prozentige Mitschuld gab das Gericht auch den Reisenden. Sie hätten nach Ansicht der Richter in der Warteschlange an den anderen Wartenden vorbeigehen und auf sich aufmerksam machen müssen.
(hwr)