Kopfweh, Fieber oder gar ein Unfall – wer auf einer Dienstreise krank wird, der sollte wissen, was zu tun ist. Denn nicht alles läuft so ab wie zu Hause.
Es kommt immer ein wenig darauf an, wohin die Reise geht. Solange der Termin innerhalb der EU liegt, sind die Standards ähnlich und zudem liegen die meisten Ziele oft kaum mehr als eine Flugstunde von daheim entfernt. Doch wenn die Reise in ferne Länder führt und vor allem auch mehrere Tage dauert, hilft es, diese Punkte zu beachten:
Mit dem Grad der Entfernung steigt meist auch der Informationsbedarf. Unterschiedliche Lebensstandards geben Hinweise darauf, wie gut die ärztliche Versorgung im Zielland ist. Grundsätzliche Informationen hält das Auswärtige Amt bereit. Wenn die Firma mit einem Geschäftsreisebüro kooperiert, dann hat dieses oft schon ausführliche Informationen zur Infrastruktur, Krankenhäuser und Sicherheitsmaßnahmen wie Impfungen oder Malariaprophylaxe. Auch die Nachfrage bei Kollegen, die schon vor Ort waren, hilft bei der Einschätzung der Lage. Und schließlich gehören die Notfallnummer des Unternehmens, die Rufnummer der deutschen Botschaft vor Ort und der Krankenversicherung mit ins Gepäck.
Kopfschmerztabletten, Schmerzmittel sowie ein Medikament, das bei einer Magenverstimmung hilft, auf keiner Reise vergessen!
Wer sich nicht gut fühlt nach dem Flug, dem hilft oft eine Nacht Schlaf und viel Trinken, um die Belastung der Reise wieder auszugleichen. Wen es jedoch schlimmer erwischt mit Fieber, Gliederschmerzen, Bauchweh oder auch unvorhergesehenen Zahnschmerzen, muss als erstes seine Termine absagen und seinem Arbeitgeber zu Hause informieren. Denn arbeitsrechtlich betrachtet hat die Firma eine Fürsorgepflicht. Der kann sie nur nachkommen, wenn sie weiß, dass der Mitarbeiter sich krank gemeldet hat.
Bei Erkrankung muss der Arbeitnehmer dem Unternehmen unbedingt die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Adresse des Aufenthaltsorts angeben. Wichtig ist, dass er das so schnell wie möglich erledigt ohne Rücksicht auf die Kosten der Übermittlungsart. Die Gebühren dafür muss der Arbeitgeber übernehmen. In der Praxis sieht das so aus, dass der Dienstreisende die Kosten für die Informationsübermittlung erst einmal auslegt. Wichtig ist auch, dass die Krankenkasse benachrichtigt wird.
Wer innerhalb der EU bzw. in allen Ländern mit Sozialversicherungsabkommen erkrankt, für den ist es einfacher, wenngleich die Bürokratie dahinter komplizierter ist. Er muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes nur einer ausländischen Krankenkasse vorlegen. Die benachrichtigt dann die Krankenkasse des Betroffenen. Die Krankmeldung muss dem Arbeitgeber nicht zugeschickt werden, weil die deutsche Kasse das Unternehmen automatisch informiert.
Wer zum Arzt muss, fragt am besten Menschen vor Ort, also den Geschäftspartner oder die Kollegen der Firmenniederlassung. Schwieriger kann die Suche nach einem geeigneten Arzt in Schwellenländern sein. Die deutschen Botschaften oder Konsulate sind gute Quellen für Empfehlungen. Aber auch internationale Hotels höheren Standards können oft mit verlässlichen Adressen helfen.
Innerhalb der EU funktioniert bei gesetzlich Versicherten die Versicherungskarte. Außerhalb Europas müssen die Kosten oft erst einmal selbst bezahlt werden. Sie müssen aber von der Firma wieder erstattet werden. Oft haben Unternehmen für ihre Mitarbeiter eine Dienstreiseversicherung abgeschlossen. Private Auslandsversicherungen sehen sich nicht immer in der Pflicht. Wer sichergehen will, sollte sich vorher erkundigen.
Eine versteckte Schwelle, ein glatter Boden oder gar ein nicht abgesichertes Baustellenloch – es gibt viele Möglichkeiten zu verunglücken. Auf einer Dienstreise zählt die daraus resultierende Verletzung als Arbeitsunfall. Versichert ist dabei die gesamte Dauer der Reise inklusive der Vorbereitung, also beispielsweise der Weg, um die Bahnkarte zu lösen, sowie die Fahrt zum Hotelzimmer oder Geschäftsessen. Ein Arbeitsunfall muss sofort dem Arbeitgeber gemeldet werden. Aber Vorsicht, wer an seine Geschäftsreise noch ein paar freie Tage hängt, für den gilt dieser Versicherungsschutz nicht mehr.
(thy)
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