Verursacht die/der Beschäftigte an den vom Arbeitgeber bereitgestellten Geräten im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit einen Schaden, gelten die allgemeinen Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Es handelt sich immer um eine Einzelfallbetrachtung. Im Grundsatz gilt dabei folgende Dreiteilung:
Im Hinblick auf Schäden, die nicht im Rahmen der Berufsausübung entstehen, sind viele Fälle denkbar, in denen im privaten Bereich oder durch den Einfluss Dritter ein Schaden entstehen kann. Man denke hierbei nur an Schäden durch Kinder, Ehepartner oder auch durch Einbrecher. Hier kommen die allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Vorschriften zur Anwendung.
Der Arbeitgeber hat kein Zutrittsrecht zur Wohnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies gilt auch dann, wenn er die Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt hat. Ein Betreten der Wohnung ist nur im Einvernehmen möglich. Ist beispielsweise eine regelmäßige Wartung technischer Geräte erforderlich, sollte ein Zugangsrecht vertraglich oder in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung geregelt werden.
Die Regelungen des Arbeitsschutzes gelten grundsätzlich auch im Home Office. So müssen insbesondere das Arbeitszeitgesetz, die Arbeitsstättenverordnung sowie die Bildschirmarbeitsverordnung eingehalten werden.
Für die Tätigkeit im Homeoffice gelten zwar grundsätzlich auch die allgemeinen Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 05.07.2016 – B 2 U 5/15 R) tragen Arbeitnehmer/-innen jedoch das Risiko, in der Privatwohnung einen Unfall zu erleiden. Das hat das Bundessozialgerichts (BSG) z.B. in dem Fall einer Arbeitnehmerin entschieden, die sich in der Küche ein Glas Wasser holen wollte und dabei gestürzt ist. Das BSG hat einen Arbeitsunfall abgelehnt.
Quelle: verdi-bub.de/wissen/praxistipps/homeoffice
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