Recht: Arbeiten im Home Office
Was passiert, wenn im Home Office Geräte beschädigt werden?
Verursacht die/der Beschäftigte an den vom Arbeitgeber bereitgestellten Geräten im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit einen Schaden, gelten die allgemeinen Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Es handelt sich immer um eine Einzelfallbetrachtung. Im Grundsatz gilt dabei folgende Dreiteilung:
- Bei Vorsatz haftet die/der Arbeitnehmer/-in grundsätzlich allein.
So liegt z.B. ein Fall von Vorsatz vor, wenn der Arbeitnehmer bewusst und gewollt einen Schaden am Computer verursacht, ihn z.B. gegen die Wand wirft. - Bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt eine quotale Haftung.
Mittlere Fahrlässigkeit ist z.B. gegeben, wenn ein Glas Wasser in sicherer Entfernung abgestellt und versehentlich umgeworfen wurde. Wie hoch der Haftungsanteil ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Unter anderem werden die Schadenshöhe und das Schadensrisiko sowie Art und Schwierigkeit der Tätigkeit berücksichtigt. - Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die/der Arbeitnehmer/-in grundsätzlich nicht.
Bei leichter Fahrlässigkeit handelt es sich um Schäden, die grundsätzlich jedem bei sorgfältiger Arbeit passieren können. So z.B., wenn der Laptop durch einen Virus zerstört wird, obwohl sämtliche Schutzmaßnahmen (Anti-Viren-Programm) getroffen wurden.
Im Hinblick auf Schäden, die nicht im Rahmen der Berufsausübung entstehen, sind viele Fälle denkbar, in denen im privaten Bereich oder durch den Einfluss Dritter ein Schaden entstehen kann. Man denke hierbei nur an Schäden durch Kinder, Ehepartner oder auch durch Einbrecher. Hier kommen die allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Vorschriften zur Anwendung.
Hat der Arbeitgeber ein Zugangsrecht?
Der Arbeitgeber hat kein Zutrittsrecht zur Wohnung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Dies gilt auch dann, wenn er die Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt hat. Ein Betreten der Wohnung ist nur im Einvernehmen möglich. Ist beispielsweise eine regelmäßige Wartung technischer Geräte erforderlich, sollte ein Zugangsrecht vertraglich oder in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung geregelt werden.
Was ist mit dem Arbeitsschutz im Home Office?
Die Regelungen des Arbeitsschutzes gelten grundsätzlich auch im Home Office. So müssen insbesondere das Arbeitszeitgesetz, die Arbeitsstättenverordnung sowie die Bildschirmarbeitsverordnung eingehalten werden.
Was gilt bei Berufsunfällen im Home Office?
Für die Tätigkeit im Homeoffice gelten zwar grundsätzlich auch die allgemeinen Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 05.07.2016 – B 2 U 5/15 R) tragen Arbeitnehmer/-innen jedoch das Risiko, in der Privatwohnung einen Unfall zu erleiden. Das hat das Bundessozialgerichts (BSG) z.B. in dem Fall einer Arbeitnehmerin entschieden, die sich in der Küche ein Glas Wasser holen wollte und dabei gestürzt ist. Das BSG hat einen Arbeitsunfall abgelehnt.
Quelle: verdi-bub.de/wissen/praxistipps/homeoffice
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