In Zeiten der Corona-Pandemie arbeiten viele Menschen im Home Office. Das schafft Flexibilität, schützt die Gesundheit und unterstützt dabei, die Existenz von Unternehmen zu sichern. Doch Vorsicht: Die Rahmenbedingungen sollten unbedingt vertraglich geregelt sein. Wir beantworten die wichtigsten Fragen…
Als Home Office oder auch Telearbeit wird eine Arbeitsform bezeichnet, bei der Beschäftigte ihre Aufgaben vollständig oder zum Teil nicht an einem von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz verrichten, sondern an einem anderen Ort, zumeist zu Hause. Die kommunikative Anbindung an den Arbeitgeber erfolgt mittels Telefon und Internet.
Es gibt keine gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung eines Home-Office-Arbeitsplatzes. Daher muss in der betrieblichen Praxis bei aufkommenden Fragen zunächst geschaut werden, ob eine arbeitsvertragliche Regelung oder eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung besteht.
Wenn das nicht der Fall sein sollte, besteht kein Anspruch auf die Einrichtung eines solchen Home-Office-Arbeitsplatzes. Soll eine Möglichkeit für die Beschäftigten geschaffen werden, einen Teil der Arbeitszeit oder bestimmte Arbeiten von zu Hause aus zu verrichten, wird der Abschluss einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung unbedingt empfohlen.
Das Arbeitszeitmodell Home Office ist in der aktuellen Corona-Krise ein probates Mittel, um die Gesundheit der Mitarbeiter zu sichern und die weitere Ausbreitung der Pandemie zu verlangsamen. Aber auch in „normalen“ Zeiten ist das Home Office beliebt. Es gilt als familienfreundlich und ermöglicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Betreuung von Kindern oder die Pflege von Angehörigen besser zu organisieren. Außerdem wird die flexible Arbeitszeitgestaltung von Unternehmen in Zeiten des Fachkräftemangels auch im Kampf um die besten Arbeitskräfte eingesetzt.
Ohne detaillierte Vereinbarungen sind jedoch Schwierigkeiten vorprogrammiert. Denn Home Office basiert auf gegenseitigem Vertrauen. Der Arbeitgeber muss sich auf die Selbstdisziplin und Zuverlässigkeit seiner Mitarbeiterin oder seines Mitarbeiters verlassen können. Im Gegenzug möchten Arbeitnehmer/-innen sichergestellt wissen, dass sich das Home Office nicht negativ auf ihr berufliches Fortkommen auswirkt.
Eine wichtige Frage stellt sich bezüglich der Kosten, die bei der Errichtung und natürlich auch durch die Nutzung des Home-Office-Arbeitsplatzes entstehen.
Nutzt der Arbeitnehmer z.B. vorhandene technische Geräte, kann der Arbeitgeber nach § 670 BGB verpflichtet sein, sich an den Kosten zu beteiligen. Es gilt der Grundsatz, dass derjenige, der im Interesse eines anderen Aufwendungen hat, einen entsprechenden Ersatzanspruch hat. Es handelt sich jedoch immer um eine Einzelfallbetrachtung.
So hat z.B. das BAG in einem Fall (Urteil vom 12.04.2011 – 9 AZR 14/10) entschieden, dass ein Lehrer keinen Ersatz seiner Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer verlangen kann. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Arbeitgeber ihm keinen Ort für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vorgegeben hat, sondern ihm anheimgestellt hat, die Räumlichkeiten in der Schule zu nutzen.
Es gibt also keine allgemeinverbindlichen Regelungen, weshalb der Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung unbedingt anzuraten ist. Hierin sollte dann auch festgelegt werden, dass bei einer Neuanschaffung der Arbeitgeber für die Anschaffung der Geräte sorgen und die Kosten übernehmen muss. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass es sich dann um Gegenstände handelt, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen und nur nach Absprache auch privat genutzt werden dürfen.
Auch für eventuelle Telefon- und Internetverbindungskosten sollte eine Regelung getroffen werden, sofern das Telefon bzw. der Internetanschluss beruflich genutzt werden muss. Wichtig ist, dass dabei auch die Regelungen des Datenschutzes beachtet werden.
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