Seit Beginn des Jahres 2015 gelten in China „vorläufige Anwendungshinweise betreffend die kurzfristige Arbeitsaufnahme von Ausländern in China“. Wen das betrifft und welche Visumkategorie beantragt werden muss …
Für deutsche Staatsangehörige gelten seit dem 1. Januar 2015 neue Regeln für die Arbeitserlaubnis in China. Für bestimmte befristete Tätigkeiten, die früher mit einem Geschäftsreisevisum (Typ M) aufgenommen werden durften, muss jetzt ein Arbeitsvisum (Typ Z) beantragt werden. Das Arbeitsvisum für China wird nach Einholung einer Arbeitserlaubnis ausgestellt und betrifft bis zu 90-tägige Forschungstätigkeiten, Montage- und Servicearbeiten sowie Freiwilligenarbeit. Das Auswärtige Amt empfiehlt, mit dem jeweiligen Ansprechpartner in China Rücksprache zu halten, welche Visumkategorie beantragt werden muss.
Ein Visum für China kann vor der Reise bei einer Auslandsvertretung oder einem „Visa Application Service Center“ (www.visaforchina.org) in Deutschland beantragt werden. Voraussetzung dafür: Der Reisepass muss noch mindestens sechs Monate gültig sein und zwei visierbare Seite enthalten. An Flughäfen werden keine Visa ausgestellt. Für einen bis zu 24-stündigen Transit wird kein Visum benötigt. In folgenden Städten können sich deutsche Staatsangehörige bis zu 72 Stunden im Transitbereich aufhalten: Peking, Shanghai, Kanton /Guangzhou, Chengdu, Chongqing, Dalian, Shenyang, Kunming, Guilin, Xi’an und ab dem 1. März 2015 Wuhan. Transit-Reisende benötigen ein Ticket für einen Weiterflug sowie ein entsprechendes Visum für ein Drittland. Transits an mehr als einem chinesischen Flughafen sind nicht möglich.
Für die Einreise nach Hongkong, Macau und Taiwan benötigen deutsche Staatsangehörige kein Visum.
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