Bei ständig wechselnden Einsatzorten lassen sich Reise- und Verpflegungskosten steuersparend als Dienstreisekosten abrechnen und es fällt kein geldwerter Vorteil für den Firmenwagen an.
Seit 2014 hat der deutsche Gesetzgeber aus der “regelmäßigen Arbeitsstätte” eine “erste Tätigkeitsstätte” gemacht. Das schafft für Geschäftsreisende neue Möglichkeiten, höhere Kosten von der Steuer abzusetzen.
Eine reisekostenrechtliche Auswärtstätigkeit liegt seit 2014 immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird.
Die “Erste Tätigkeitssstätte” ist als “einzige oder hauptsächliche Tätigkeitssstätte” definiert. Für die Fahrten dorthin kann der Steuerpflichtige nur die Entfernungspauschale von aktuell 0,30 Euro für den einfachen Arbeitsweg steuerlich absetzen. Bei Nutzung eines Firmenwagens muss für diese Strecken geldwerter Vorteil versteuert werden. Immerhin können Reisenebenkosten wie Parkgebühren als Reisekosten geltend gemacht werden.
Wer statt dessen ständig wechselnde Einsatzorte hat, der kann dabei sämtliche gefahrenen Kilometer, also auch auf dem Rückweg, steuerlich absetzen und obendrauf auch sämtliche anderen Reise- und Verpflegungskosten. Der Unterschied summiert sich sehr schnell zu ansehnlichen Summen.
Die Erste Tätigkeitsstätte beschreibt lt. EStG eine „ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers“. Das heißt: Flugzeuge, Schiffe, Fahrzeuge und Züge zählen nicht dazu.
Fahrzeuge wie z. B. das Fahrzeug eines Berufskraftfahrers oder der Zug eines Lokführers usw. gelten nicht als ortsfeste Einrichtung und damit ebenfalls nicht als erste Tätigkeitsstätte. Ist der Arbeitnehmer nur an ständig wechselnden Einsatzorten oder auf einem Fahrzeug tätig, liegt stets eine berufliche Auswärtstätigkeit vor Und das kann sich lohnen.
Bleibt die Frage, wer bestimmt, was eine Erste Tätigkeitsstätte ist. Das ist nach § 9 Abs. 4 EStG der Arbeitgeber. Er bestimmt im Rahmen seines Direktionsrechts vorrangig die erste Tätigkeitsstätte. Dies erfolgt bewusst, um arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Reisekostenvergütungen zu harmonisieren.
Allerdings erfolgt diese Festlegung längst nicht in allen Arbeitsverhältnissen. Und so haben aktuell Finanzgerichte viel zu tun. In zwei Fällen haben sie bereits gegen die Steuerpflichtigen entschieden. Geklagt hatten eine Pilotin und ein Streifenpolizist. Im einen Fall bewertete das Finanzgericht Hamburg den Heimatflughafen, im anderen das Finanzgericht Niedersachsen das Polizeirevier als Erste Tätigkeitsstätte.
Der Arbeitgeber kann für seine Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte einen “Sammelpunkt” festlegen, etwa den Treffpunkt für eine betriebliche Abholung. Steuerlich werden dann die Fahrten von der Wohnung des Arbeitnehmers zum Sammelpunkt wie Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte behandelt. Es darf also nur die Entfernungspauschale angesetzt werden.
Solche vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkte sind zu unterscheiden von privaten Treffpunkten – etwa, wenn sich mehrere Arbeitnehmer mit anderen Pendlern an einem Ort treffen, um gemeinsam zur Einsatzstelle zu fahren. In solchen Fällen liegt kein vom Arbeitgeber festgelegter Sammelpunkt vor, der Pendlerparkplatz wird nicht zur Ersten Tätigkeitsstelle.
Wenn z.B. ein Vertreter keine erste Tätigkeitsstätte (außerhalb der Wohnung) hat, aber weisungsgemäß stets dasselbe Tätigkeitsgebiet bearbeitet, dann gelten für die Fahrten von der Wohnung bis zum nächstgelegenen Punkt des Tätigkeitgebiets die Entfernungspauschale bzw. die Regelungen bei Nutzung eines Firmenwagens (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG). Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes stellen Reisekosten dar.
(hwr)