Die „Snack-Regelung“ scheint nun endültig geklärt: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) manifestiert in einem Schreiben an die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft, dass im Rahmen von Dienstreisen Snacks im steuerlichen Sinne nicht als Mahlzeiten zu werten sind.
Als Nachtrag zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts führte das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Beginn des Jahres 2015 eine Neuerung ein: Jeder Snack müsse in der Reisekostenabrechnung angegeben werden, wenn der Reisende diesen zu einer Uhrzeit erhalten hat, zu der normalerweise eine Hauptmahlzeit verzehrt wird. Der Snack würde dann als vollwertige Mahlzeit gewertet, so dass mit ihm die entsprechende Verpflegungspauschale entfalle. Die Neuregelung führte zu jeder Menge Zündstoff und Diskussionen. Inbesondere der Geschäftsreiseverband VDR hatte sich im Rahmen einer Arbeitsgruppe beim Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) für eine Klarstellung der „Snack-Regelung“ stark gemacht.
Jetzt macht das BMF in einem Schreiben vom 19. Mai 2015 deutlich: „Es kommt daher für die steuerrechtliche Würdigung nicht allein darauf an, dass dem Arbeitnehmer etwas Essbares vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, sondern auch, ob es sich dabei um eine der im Gesetz genannten Mahlzeiten handelt. […] Auch die z. B. auf innerdeutschen Flügen oder Kurzstrecken-Flügen gereichten kleinen Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder vergleichbare andere Knabbereien erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit und führen somit zu keiner Kürzung der Pauschalen.“