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Auto-Leasing-Rückgabe: Teure Überraschungen ausgeschlossen

Taycan 4 S Foto: Porsche AG

Die Stunde der Wahrheit kommt, wenn das geleaste Fahrzeug zurück an den Leasinggeber geht. Teuer wird’s für alle, die nicht wissen, worauf es ankommt.

Irgendwann kommt immer das Ende. Dann wandert der Wagen zurück zu der Firma, bei der man den Leasingvertrag abgeschlossen hat. Und die sieht sich den Zustand des Autos und die Vertragskonditionen noch einmal ganz genau an, denn davon hängt ab, ob der Leasingnehmer noch mehr bezahlen muss. Dem Rechtsschutzversicherer ARAG zufolge lohnt es sich also, folgende Ratschläge zu beachten:

Vor Abschluss des Leasingvertrags

Kilometerabrechnung oder Restwertfixierung: Schätzen Sie ihre Fahrleistung realistisch ein

Leasing ist super, weil die Raten steuerlich als Betriebskosten abgesetzt werden können. Folglich ist auch ein toller Wagen drin, den man sich womöglich privat nicht leisten würde. Aber niemand sollte sich blenden lassen, sondern anhand von Laufzeit, Art des Vertrags – Kilometerabrechnung oder Restwertfixierung – und vor allem unter genauer Prüfung des Kleingedruckten überschlagen, wie hoch im schlechtesten Fall die Kosten bei der Rückgabe ausfallen könnten. Wichtig: Wie viele Kilometer fährt man wirklich pro Jahr?

Denn bei der Kilometer-Variante wird es teuer, wenn am Ende doch mehr gefahren wurde. Bei der Restwertfixierung schlägt unter Umständen jeder Kratzer zu Buche (auch Unfälle könnten passieren). Wer außerdem keine Garage hat oder seinen Wagen auf der Straße in einem Ausgehviertel parkt, sollte unbedingt überlegen, ob Restwertfixierung nicht zu riskant ist. Die Gretchenfrage lautet immer: Wie weit werden das bei Leasingbeginn angenommene Restwertrisiko und der tatsächliche Fahrzeugwert am Ende auseinanderliegen?

Andienungsrecht: So schützt sich die Leasingfirma vor Verlust

Verständlich, dass der Leasinggeber ein möglichst unversehrtes Auto wieder zurücknehmen will. Aber ob man die Klausel unterschreiben sollte, dass das Wageninnere tierhaarfrei bleibt, wenn man einen Hund hat? Auch andere Bedingungen, wie Nichtraucherauto oder ein begrenzter Fahrerkreis sollten auf jeden Fall angesprochen werden, damit es keine Missverständnisse gibt. Denn im schlimmsten Fall hat die Leasingfirma am Ende das Recht, dass das Auto gekauft werden muss, weil ein sogenanntes Andienungsrecht unterschrieben wurde. Das bedeutet, wenn der Marktwert des Fahrzeugs unter den ursprünglich kalkulierten Restwert fällt, muss der Leasingnehmer den Wagen erwerben.

Klug verhandeln: Flexible Konditionen

Wer daran denkt, immer beim gleichen Autohändler einen neuen Wagen zu leasen, hat eine gute Verhandlungsposition. Er könnte also vertraglich vereinbaren, dass für das Folgefahrzeug für den alten Wagen keine Nachforderungen anfallen. Auch den Nachweis aller Inspektionen und Ölwechsel in Vertragswerkstätten (Belege sammeln!) könnte der Leasingnehmer gegen mögliche Abnutzungen gegenrechnen lassen. Eine weitere Möglichkeit ist auch der Kauf des Fahrzeugs am Ende der Laufzeit. Je nach Zustand des Wagens kann der entsprechende Restwert dann ein guter Preis sein. Grundsätzlich muss kein Leasinggeber auf solche Bedingungen eingehen, aber wenn er Stammkunden schätzt, dann sollte er schon zu Zugeständnissen bereit sein.

Rückgabe des Fahrzeugs

Vorabnahmetermin: Mängel reparieren lassen

Je nach Zustand des Wagens kann es sinnvoll sein, einen frühzeitigeren Vorabnahmetermin zu vereinbaren, bei dem ein Mängelprotokoll erstellt wird. Damit hat der Leasingnehmer noch die Chance, die Schäden vor der Rückgabe selbst noch beseitigen zu lassen. Das ist meist deutlich günstiger als die Gebühren, die der Leasinggeber neben den Reparaturkosten für seinen Aufwand in Rechnung stellt.

Zustandsgutachten: Neutrale Meinung

Sind diverse Schäden einfach nicht zu leugnen, kann ein vorheriges Gutachten eine vernünftige Idee sein. So geht man sicher, sich in einem realistischen Kostenrahmen zu bewegen. Der Vertrag legt unter Umständen fest, wer einen solchen Gutachter bestellt und wer diesen bezahlt. Aus diesem Grund empfiehlt die ARAG schon bei der Vertragsunterzeichnung auf die AGBs zu achten.

Abnutzung: Ein Leasing-Auto muss nicht wie neu aussehen

Es ist schon klar, dass ein geleaster Wagen möglichst in einem Top-Zustand abgeliefert werden sollte. Aber er ist ein paar Jahre gefahren worden, das heißt, er muss nicht nagelneu aussehen und normale Abnutzungsspuren, darunter können auch kleinere Steinschläge fallen, führen erst einmal nicht zum Minderwert. Zur Feststellung des Wertes gibt es allerdings keinen objektiven Rahmen. Klar auf der Hand liegt der Fall nur, wenn die Sichtung eindeutig ist: Unfallschäden, übermäßige Verschmutzung des Innenraums oder aber Mehrkilometer führen zweifelsohne zu entsprechenden Nachforderungen.

Bei allen anderen Mängeln wird es schwierig und oft ist eine Beweisführung notwendig. Wer bereits bei der Übergabe den Wagen innen und außen abfotografiert sowie das Übergabeprotokoll des Leasinggebers sorgfältig gelesen hat, ist schon mal im Vorteil. Zudem empfiehlt es sich, bei der Rückgabe einen Zeugen mitzunehmen und sich keinesfalls verunsichern zu lassen. Der Leasinggeber sitzt nicht automatisch am längeren Hebel.

Gutachter müssen differenzieren

So zeigt zum Beispiel ein Fall, dass selbst der vom TÜV-Gutachter genannte Minderwert nicht ohne Weiteres akzeptiert werden muss (Amtsgericht Köln, Az.: 134 C 311/11). Da wies das Amtsgericht Köln die Klage der Bank (Leasinggeberin) ab. Im Urteil heißt es: „Vorliegend kommt aber eine Verbindlichkeit des eingeholten TÜV-Gutachtens schon deshalb nicht in Betracht, da dieses für die Ermittlung des Minderwertes unbrauchbar ist. Der Sachverständige muss mit Blick auf die vertraglichen Vereinbarungen und den Verwendungszweck des Fahrzeugs dessen Mängel und Schäden feststellen, diese von den Verschleiß- und Gebrauchsspuren abgrenzen und schließlich die Reparaturkosten und den Minderwert ermitteln, wobei sämtliche Reparaturerfordernisse, die ihre Ursache in einem normalen Verschleiß haben, unberücksichtigt bleiben müssen, da sie bereits der Bewertung eines normal abgenutzten Fahrzeugs zugrunde liegen.“

Kurzum: Der TÜV-Gutachter hat schlampig gearbeitet. Zugleich besagt das Urteil, was bei der Feststellung des Minderwerts alles beachtet werden muss, und dass ein Fahrzeug nicht nagelneu abgegeben werden muss.

(thy)

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