Der Europäische Gerichtshofs hat entschieden, dass der Ausgleichsanspruch für Fluggäste wegen großer Verspätung auch bei einem Flug mit direkten Anschlussflügen gilt, bei dem die Flüge von unterschiedlichen Airlines durchgeführt werden. Wenn die Flüge von einem Reisebüro kombiniert und mit einem Gesamtpreis in Rechnung gestellt wurden, sei es unerheblich, dass zwischen den Luftfahrtunternehmen keine rechtliche Beziehung besteht, so der EuGH.
In dem konkreten Fall erwarb ein Passagier über ein Reisebüro einen elektronischen Flugschein für den 25. Juli 2018 über drei Flüge für die Strecke Stuttgart – Kansas City. Der erste Flug, von Stuttgart nach Zürich, wurde von Swiss und die beiden Flüge von Zürich nach Philadelphia und von Philadelphia nach Kansas City von American Airlines durchgeführt. Auf den Bordkarten war die Nummer des elektronischen Flugscheins verzeichnet. Außerdem war auf dem Flugschein American Airlines als Dienstleistungserbringerin angegeben, und der Flugschein war mit einer einheitlichen Buchungsnummer für die gesamte Strecke versehen. Darüber hinaus stellte das Reisebüro eine Rechnung aus, die einen Gesamtpreis für die gesamte Strecke sowie für den Rückflug auswies.
Die Flüge von Stuttgart nach Zürich und von Zürich nach Philadelphia fanden planmäßig statt. Der Flug von
Philadelphia nach Kansas City aber war bei der Ankunft um mehr als vier Stunden verspätet. Vertretend für den Fluggast klagte Flightright deshalb gegen American Airlines auf eine Ausgleichszahlung von 600 Euro.
Nun hat der EuGH entschieden, dass der Begriff „direkte Anschlussflüge“ einen Beförderungsvorgang mit Ausgangspunkt in einem Mitgliedstaat erfasst, der aus mehreren Flügen besteht, die von unterschiedlichen, nicht durch eine rechtliche Beziehung miteinander verbundenen ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, wenn diese Flüge von einem Reisebüro zusammengefasst wurden, das für diesen Vorgang einen Gesamtpreis in Rechnung gestellt und einen einheitlichen Flugschein ausgegeben hat.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Begriff „direkte Anschlussflüge“ so zu verstehen ist, dass er zwei oder
mehr Flüge bezeichnet, die für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs
von Fluggästen eine Gesamtheit darstellen. Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn die Flüge Gegenstand einer
einzigen Buchung waren. Im vorliegenden Fall verfügte der Fluggast über einen Flugschein, der einen Beleg dafür darstellte, dass die Buchung der gesamten Reise von Stuttgart nach Kansas City von einem Reiseunternehmen
akzeptiert und registriert worden war. Bei einem solchem Beförderungsvorgang ist davon auszugehen, dass er auf
einer einzigen Buchung beruht, so dass es sich um „direkte Anschlussflüge“ handelt.
sus