Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt mit einem neuen Urteil die Rechte von Passagieren. In einem Entschädigungsfall wollte eine Airline nicht die Bordkarte als Beleg anerkennen.
Zu dem Anfang März gefällten Urteil (Az. C-20/24) kam es, weil zwei polnische Passagiere wegen einer erheblichen Verspätung Kompensation verlangten. Dafür forderte die Airline einen Nachweis der Buchung, aber sie weigerte sich, eine Kopie der Bordkarten zu akzeptieren.
Die Fluggäste hatten über einen Reiseveranstalter eine Pauschalreise gebucht. Ihr Flug von Teneriffa nach Warschau landete dann allerdings mit mehr als 22 Stunden Verspätung. Der Airline reichte jedoch nicht die Kopie der Bordkarten. Zusätzlich argumentierte sie, seien die Passagiere zu einem Vorzugstarif geflogen, weil der Reiseveranstalter besondere Konditionen genieße, das jedoch schließe einen Anspruch auf Entschädigungszahlung aus.
Das polnische Gericht reichte den Fall weiter an den EuGH und dieser kam zu einem anderen Schluss. Die Richter gingen davon aus, dass eingecheckte Passagiere, die mit einer Bordkarte ihren Flug absolviert hatten, eine bestätigte Buchung hätten. Außerdem ließ der Gerichtshof auch nicht das Argument des billigeren Flugs vom Reiseveranstalter gelten. Kostenlos oder zu reduziertem Preis hätten die Kläger nur dann fliegen können, wenn die Airline selbst ihnen das angeboten hätte, nicht bei einer Pauschalreise. Einen reduzierten oder kostenlosen Flug müsse außerdem die Airline beweisen, erklärte der EuGH.
(thy)
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