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Fluggastrechte: Bei Sturmtief gibt’s nur Verpflegung

Foto: iStock/guvendemir

Sturmtief Ylenia flaut ab, Sturmtief Zeynap wird am Freitag erwartet: Starker Wind, selbst Orkane, sind für Passagierflugzeuge keine Gefahr. Trotzdem werden wegen Sturmtiefs Flüge gestrichen.

Sturm und Orkan können einen Jet ordentlich in Bewegung bringen. Besonders bei Starts und Landungen ruckelt es dann heftig. Dennoch sind nicht die Windböen per se das Problem, warum Flüge unerwartet gestrichen werden müssen. Stattdessen sind es die größeren Sicherheitsabstände, die zwischen den Fliegern bei hohen Windstärken eingehalten werden müssen. Die führen dazu, dass weniger Flugzeuge abgefertigt werden können.

Keine Entschädigung

Verspätungen bis hin zur Annullierung sind die Folge. So hat die Lufthansa beispielsweise wegen des gegenwärtigen Sturmtiefs Ylenia rund 20 Flüge gestrichen. Passagiere, die von Verspätungen bzw. Flugstreichungen betroffen sind, haben der EU-Fluggastrechteverordnung zufolge bei extremen Wetterlagen keinen Anspruch auf Entschädigung. Denn „bei Unwettern“, so das  Fluggastrechte-Portal euclaim.de, „handelt es sich um einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand“. Für Flugverspätungen bzw. -streichungen kann die Airline folglich nicht verantwortlich gemacht werden.

Verpflegung ab zwei Stunden Wartezeit

Das heißt aber nicht, dass Passagiere durstig oder hungrig am Airport ausharren müssen. Ab einer Wartezeit von zwei Stunden haben Betroffene Anspruch auf Betreuungsleistungen am Flughafen. Dazu gehören Snacks und Getränke sowie ein Anruf oder eine Mail. Wer selbst in Vorleistung tritt, also sich ein Sandwich gekauft hat, sollte den Beleg aufheben, um ihn hinterher bei der Airline für die Erstattung einreichen zu können.

 

(thy)

 

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