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Fluggastdaten: Der gläserne Passagier

Reisende am Flughafen
Im Airport: Wo sind die Wege zum Ausgang am längsten? Foto: iStock

Ab 25. Mai tritt das reformierte BKA-Gesetz in Kraft. Für Fluggäste heißt das, dass das Bundeskriminalamt künftig genau weiß, wann sie wohin geflogen sind. Denn nach dem reformierten BKA-Gesetz landen sämtliche Fluggastdaten ohne, dass ein Anlass dazu bestehen muss, bei der Behörde. Sobald ein Flug im Reservierungssystem einer Airline gebucht wird, werden die PNR-Daten (Passenger Name Record) an die Zentralstelle beim Bundeskriminalamt weitergeleitet. Dort dürfen sie sechs Monate unter dem Klarnamen sowie weitere fünf Jahre unter einem Pseudonym gespeichert werden.

Basis für die neuen Bestimmungen ist eine EU-Richtlinie von 2016 zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität.

Fluggastdaten sind folgende Informationen:

  1. Familienname, Geburtsname, Vornamen und Doktorgrad des Fluggastes,
  2. Angaben zum Fluggastdaten-Buchungscode,
  3. Datum der Buchung und der Flugscheinausstellung,
  4. planmäßiges Abflugdatum oder planmäßige Abflugdaten,
  5. Anschrift und Kontaktangaben, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
  6. Flugscheindaten, einschließlich Flugscheinnummer, Ausstellungsdatum, einfacher Flug und automatische Tarifanzeige,
  7. vollständige Gepäckangaben,
  8. etwaige erhobene erweiterte Fluggastdaten (Advance Passenger Information-Daten), einschließlich Art, Nummer, Ausstellungsland und Ablaufdatum von Identitätsdokumenten, Staatsangehörigkeit, Familienname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Luftfahrtunternehmen, Flugnummer, Tag des Abflugs und der Ankunft, Flughafen des Abflugs und der Ankunft, Uhrzeit des Abflugs und der Ankunft,
  9. sonstige Namensangaben,
  10. alle Arten von Zahlungsinformationen, einschließlich der Rechnungsanschrift,
  11. gesamter Reiseverlauf für bestimmte Fluggastdaten,
  12. Angaben zum Vielflieger-Eintrag,
  13. Angaben zum Reisebüro und zur Sachbearbeiterin oder zum Sachbearbeiter,
  14. Reisestatus des Fluggastes mit Angaben über Reisebestätigungen, Eincheckstatus, nicht angetretene Flüge und Fluggäste mit Flugschein aber ohne Reservierung,
  15. Angaben über gesplittete und geteilte Fluggastdaten,
  16. allgemeine Hinweise, einschließlich aller verfügbaren Angaben zu unbegleiteten Minderjährigen unter 18 Jahren, wie beispielsweise Namensangaben, Geschlecht, Alter und Sprachen der oder des Minderjährigen, Namensangaben und Kontaktdaten der Begleitperson beim Abflug und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zu der oder dem Minderjährigen steht, Namensangaben und Kontaktdaten der abholenden Person und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zu der oder dem Minderjährigen steht, begleitende Flughafenmitarbeiterin oder begleitender Flughafenmitarbeiter bei Abflug und Ankunft,
  17. Sitzplatznummer und sonstige Sitzplatzinformationen,
  18. Angaben zum Code-Sharing,
  19. Anzahl und Namensangaben von Mitreisenden im Rahmen der Fluggastdaten und
  20. alle vormaligen Änderungen der unter den Nummern 1 bis 19 aufgeführten Fluggastdaten.

(sf)

Weiterlesen:

17.05.2017: Was die Airlines künftig über Sie melden müssen: 20 Daten, die viel verraten

 



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