Aufgrund einer Computerpanne am Airport zu spät abgehoben und den Anschlussflug verpasst? Passagiere können dafür keine Entschädigung seitens der Airline erwarten, so ein aktuelles BGH-Urteil.
Dem BGH-Urteil zugrunde lagen die Klagen zweier Fluggäste, die von der Fluggesellschaft eine Verspätungs-Entschädigung in Höhe von je 600 Euro forderten. Die Kläger reisten mit der beklagten Airline von New York über London nach Stuttgart. Aufgrund eines streikbedingten schwerwiegenden Ausfalls aller PC-Systeme in New York hob die Maschine verspätet ab.
Der Weiterflug in London wurde nicht erreicht, die Kläger landeten mit mehr als neun Stunden Verspätung in Stuttgart. Pannen am Flughafen seien „außergewöhnliche Umstände“, so die Airline, die damit Ausgleichszahlungen ablehnte. Dieser Begründung gab der Bundesgerichtshof jetzt statt und wies die Anklage zurück. PC-Ausfälle an den Abfertigungsschalten eines Terminals seien „außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung“.
(Quelle: BGH/www.bundesgerichtshof.de)