Das Personal an den Sicherheitskontrollen streikte. Deshalb wurde am 9. Februar 2015 der Easyjet-Flug von Hamburg nach Lanzarote annulliert und ohne Passagiere an den Zielflughafen geschickt. Ein betroffenes Ehepaar legte Klage gegen die Airline ein, verlangte eine Ausgleichszahlung und berief sich auf die Fluggastrechteverordnung.
Über mehrere Instanzen wurde die Klage abgeschmettert. Der Grund: Die Annullierung des Fluges gründete auf „außergewöhnliche Umstände“. Durch die Arbeitsniederlegung des Sicherheitspersonals hätten zahlreiche Passagiere nicht kontrolliert werden können. Außerdem sei durch den Andrang an den Kontrollstellen ein zusätzliches Sicherheitsrisiko entstanden.
Damit gab sich der Kläger aber nicht zufrieden und ging in Revision. Jetzt hat der Bundesgerichtshof neu verhandelt und entschieden: Fällt ein Flug aufgrund eines Streiks des Sicherheitspersonals aus, kann die Fluggesellschaft sehr wohl in zu prüfenden Einzelfällen zu Entschädigungszahlungen verpflichtet werden.
In der zugrundeliegenden Causa sei die Entscheidung zur Annullierung nicht allein aufgrund des Streiks getroffen worden, sondern auch wegen des abstrakten Sicherheitsrisikos durch die verringerte Anzahl an Kontrollstellen. Außergewöhnliche Umstände lägen nicht vor; „ohne tatsächliche Anhaltspunkte für ein konkretes Sicherheitsrisiko kann ein Luftverkehrsunternehmen die Annullierung eines Flugs daher nicht mit Sicherheitsbedenken rechtfertigen.“
Quelle: Bundesgerichtshof, juris.bundesgerichtshof.de