Ist wegen Unwetter der Flugplan nicht mehr einzuhalten, dürfen sich laut Bundesgerichtshof (BGH) Airlines auf außerordentliche Umstände berufen und Flüge regressfrei annullieren.
Wie das Fachportal Reisevor9 berichtet, hat der BGH jetzt ein entsprechendes Urteil veröffentlicht. Das Urteil ist vor dem Hintergrund des Klimawandels bemerkenswert, weil das Gericht offenbar auch die immer öfter auftretenden extremen Wetterlagen berücksichtigt.
Im konkreten Fall hätte ein Abendflug von Stuttgart nach Hamburg durchgeführt werden können, obwohl tagsüber ein Schneesturm für Verspätungen und Durcheinander gesorgt hatte. Die Airline jedoch strich den Flug. Eine Kundin klagte deswegen auf Entschädigung und der Fall durchlief alle Instanzen bis zum BGH. Die beklagte Airline begründete ihre Annullierung mit der Tatsache, dass der Flieger nicht mehr von Hamburg nach Stuttgart hätte zurückfliegen können wegen des Nachtflugverbots. Das aber hätte zur Folge gehabt, dass am nächsten Tag die geplanten Flüge nicht sichergestellt hätten werden können.
Der BGH folgte in seinem Urteil (Az.: X ZR 136/23) der Beklagten. Die Airline muss keine Entschädigung zahlen. Im Urteil heißt es. „Wenn ein außergewöhnlicher Umstand dazu führt, dass nicht alle vorgesehenen Flüge stattfinden können, ist dem Luftfahrtunternehmen bei der Beurteilung der zweckmäßigen Maßnahmen ein Spielraum zuzubilligen.“ In diesem Fall war der Schneesturm der „außergewöhnliche Umstand“, der den gesamten Flugplan hinfällig machte.
(thy)
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