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Innerdeutsche Beherbergungsverbote: Wo gelten sie überhaupt noch?

Beherberungsverbote innerdeutsche Corona-Risikogebiete
Innerdeutscher Flickenteppich: Wo gelten Beherbergungsverbote, wo nicht? Foto: iStock.com/South_agency
(Dieser Artikel wird laufend aktualisiert, zuletzt am 20. Oktober 2020.)

Die Verunsicherung ist groß, gute Kommunikation sieht anders aus: Weil Bund und Länder Beherbergungsverbote für Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten beschlossen haben, herrscht auch bei vielen Unternehmen Unsicherheit darüber, ob sie ihre Mitarbeiter aktuell auf Geschäftsreise schicken können.

Auch der jüngste „Corona-Gipfel“ der Länderchefs ergab keine klare Einigung in Hinblick auf die Beherbergungsverbote.  Allerdings wurden sie in einigen Bundesländern bereits wieder revidiert. So haben der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in Baden-Württemberg sowie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in Niedersachsen die Beherbergungsverbote aufgehoben. Auch in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern kippten die Gerichte die Beherbergungsverbote.

Die Freistaaten Bayern und Sachsen sowie das Saarland haben das umstrittene Beherbergungsverbot eigenständig gestrichen. In den Ländern Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Thüringen sowie in Berlin und Bremen wurde das Beherbergungsverbot gar nicht erst umgesetzt.

In welchen Bundesländern gelten die Beherbergungsverbote überhaupt noch?

In Sachsen-Anhalt und in Schleswig-Holstein müssen Besucher aus Risikogebieten einen negativen Corona-Test als Nachweis erbringen. Das Beherbergungsverbot gilt außerdem noch in der Hansestadt Hamburg. Dort müssen Hotelgäste schriftlich bestätigen, dass sie sich 14 Tage vor Anreise nicht in einem Risikogebiet aufgehalten haben, oder einen negativen Corona-Test vorweisen.

Auch wenn die Beherbergungsverbote teilweise gekippt wurden, gilt die Forderung an alle Bürger, nicht erforderliche Reisen aus und in Risikogebiete zu vermeiden. Erst am 8. November, also nach dem Ende der Herbstferien in allen Bundesländern, soll es eine allgemeine Neubewertung der Beherbergungsverbote in Hotels und Pensionen geben. Private Übernachtungen bei Familie oder Bekannten sind nach wie vor uneingeschränkt erlaubt.

Die ursprüngliche Regelung des Beherbergungsverbotes von Bund und Ländern lautet wörtlich:

„Die Länder werden weiterhin korrespondierend zu den beschränkenden Maßnahmen in den besonders betroffenen Gebieten Vorsorge treffen, dass touristisch Reisende aus einem Gebiet, in dem die Zahl der Neuinfektionen nach den Daten des Robert-Koch-Institutes innerhalb der letzten 7 Tage pro 100.000 Einwohner über 50 liegt, nur dann in einem Beherbergungsbetrieb untergebracht werden dürfen, wenn sie über ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder digitaler Form verfügen, welches ein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestätigt.“ (Hervorhebung durch GBT, Quelle: Beschluss der Telefonschaltkonferenz des Chefs des Bundeskanzleramts mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder am 7. Oktober 2020).

Alle Informationen unter https://www.dehoga-corona.de/auflagen-praxishilfen/coronabedingte-reisebeschraenkungen/Allen Geschäftsreisenden sei geraten, sich vor Antritt ihrer Reise auf jeden Fall an Hotels oder Veranstalter zu wenden, um sich über die lokalen Bestimmungen zu informieren.

 

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