In Deutschland streiken die Lufthansa-Piloten, in Spanien das Bodenpersonal – Flugreisende müssen gerade wieder starke Nerven beweisen und sollten ihre Rechte kennen
Kommt es im Falle eines Streiks zu Verspätungen und Flugausfällen, sollten betroffene Passagiere ihre Rechte kennen. In der Fluggastrechte-Verordnung (EG Nr. 261/2004) wurde festgelegt, dass Airlines bei „außergewöhnlichen Umständen“ wie einem Streik lediglich „beschränkte Verpflichtung“ ihren Passagieren gegenüber haben. Dennoch können Fluggäste im Falle eines Streiks bestimmte Rechte geltend machen. Die Fluggastrechte-Verordnung gilt übrigens für europäische Airlines sowie alle Flüge, die innerhalb der EU starten.
Im Falle von Verspätungen von mehr als fünf Stunden und Flugausfällen, die auf einen Streik zurückzuführen sind, sollten Fluggäste laut Fluggastrechte-Verordnung die Möglichkeit erhalten, „ihre Flüge unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder diese unter zufriedenstellenden Bedingungen fortzusetzen.“ Neben der Erstattung des Ticketpreises können betroffene Passagiere also ihre Ansprüche auf eine Umbuchung auf ein alternatives Verkehrsmittel oder einen anderen Flug geltend machen.
Im Falle von Verspätungen sowie Flugausfällen haben Passagiere Anspruch auf kostenfreie Betreuungsleistungen. Dazu zählen „Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit“, falls nötig die Unterbringung in einem Hotel mit Beförderung vom und zum Flughafen sowie wahlweise zwei Telefongespräche, Telefaxe oder E-Mails.
Die Länge der Wartezeit für den Anspruch auf Betreuung hängt von der Flugdistanz ab: Bei Flügen, die bis zu 1.500 Kilometer lang sind, müssen Passagiere zwei Stunden warten. Betreuung für Fluggäste, die zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer zurücklegen, gibt es ab drei Stunden Wartezeit. Bei einer Flugstrecke von über 3.500 Kilometern müssen die Fluggäste im Verspätungsfall sogar vier Stunden ausharren, bis sie Leistungen erhalten.
Grundsätzlich haben Fluggäste im Falle von Flugverspätungen ab drei Stunden Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Die Ausnahme: „außergewöhnlich Umstände“. Dazu zählen laut Urteil des Bundesgerichtshofs auch Piloten-Streiks. Über diese Auslegung, ob ein Piloten-Streik nicht zu beeinflussenden schlechten Wetterverhältnissen, Vulkanausbrüchen oder auch Fluglotsenstreiks gleichzusetzen sei, streiten sich Rechtsexperten.
Die Ausgleichszahlungen im Verspätungsfall können laut Fluggastrechte-Verordnung bis zu 600 Euro betragen – bei einer Flugdistanz von über 3.500 Kilometern – und werden ebenfalls nach geflogenen Kilometern gestaffelt (250 Euro bei bis zu 1.500 Kilometern, 400 Euro bei bis zu 3.500 Kilometern).