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Sechs Tipps: Schadenfreiheitsrabatt trotz Firmenwagen erhalten – so geht’s

Foto: iStock

Wer jahrelang mit dem Firmenwagen unfallfrei unterwegs war, der kann mit etwas Vorplanung den Schadenfreiheitsrabatt mitnehmen, wenn er später wieder privat ein Auto versichert. Wir sagen wie.

Neuer Job, Rente, Selbständigkeit: Es gibt viele Gründe, vom Firmenwagen wieder auf ein Privatfahrzeug umzusteigen. Doch oft macht die Versicherung dann Ärger. Die stuft den langjährigen Firmenwagenfahrer wie einen Fahranfänger ein und kassiert entsprechend hohe Prämien. Was lässt sich dagegen tun? Wir geben sechs Tipps:

1. Bringen Sie Ihren privaten Schadenfreiheitsrabatt bei der Firma ein

Wenn ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen bekommt, dann kann er seinen zuvor privat erworbenen Schadenfreiheitsrabatt einbringen. Gleichzeitig vereinbaren Sie sinnvollerweise, den Rabatt beim Ausscheiden wieder mitnehmen zu dürfen. So bleibt es versicherungstechnisch genauso, als wäre Ihr Firmenwagen ein Privatfahrzeug. Die privat und dienstlich unfallfrei gefahrenen Jahre addieren sich.

2. Wählen Sie Versicherungen, die mehr als sieben Jahre alte SF-Rabatte anerkennen

Wer seinen Rabatt nicht beim Arbeitgeber eingebracht hat, dessen “ungenutzter” Schadenfreiheitsrabatt bleibt mindestens sieben Jahre lang erhalten, bevor er verfällt. Einige Versicherer sind noch kundenfreundlicher, bei ihnen bleibt der Rabatt sogar zehn, zwölf und mehr Jahre lang erhalten. Am besten klappt die Wiederaufnahme, wenn Sie in der Zwischenzeit die alten Versicherungsunterlagen samt SF-Klasse aufbewahrt haben und dem neuen Versicherer vorlegen. Der muss keineswegs der frühere sein. Besonders kulant zeigen sich ADAC, Debeka, Hannoversche, Huk, R+V, VHV und WGV, sie alle erkennen auch fremde SF-Klassen unbegrenzt an, sofern sie eindeutig bestätigt sind.

3. Lassen Sie sich vom alten Versicherer die SF-Klasse schriftlich bestätigen

Versicherungen müssen Kundendaten nur sechs Jahre aufheben. Wer sich von solchen Speicherfristen unabhängig machen will, der lässt sich am besten schon bei der Kündigung der Kfz-Versicherung eine Bescheinigung gemäß § 5 des Pflichtversicherungsgesetzes ausstellen. Danach muss die Versicherung die Dauer des Vertragsverhältnisses und die Anzahl und Daten gemeldeter Schäden schriftlich mitteilen. Dieses Schreiben akzeptieren die meisten Assekuranzen als Nachweis der SF-Klasse, selbst wenn der alte Versicherer die Daten längst gelöscht hat.

4. Legen Sie dem Versicherer eine Bestätigung des Arbeitgebers vor

Der Wettbewerb unter den Versicherern ist groß. Oft akzeptieren sie eine Bestätigung des (ehemaligen) Arbeitgebers, dass der (frühere) Mitarbeiter über einen bestimmten Zeitraum unfallfrei unterwegs war und stufen ihn mit dem neuen Privatwagen entsprechend ein. Sinnvollerweise lässt man sich diese Bestätigung vor Übernahme des Firmenwagens vom Arbeitgeber zusichern, sonst gibt es nachher leicht Stress mit der Ex-Firma.

5. Vereinbaren Sie mit dem Arbeitgeber individuell gepflegte Daten

Gerade große Arbeitgeber haben meist eine Rahmenvereinbarung mit einem Versicherer. Sie behaupten dann gern, dass der SF-Rabatt nicht zurückübertragen werden kann. Das ist aber nicht richtig. Allerdings muss der Arbeitgeber in so einem Fall von vornherein mit dem Versicherer vereinbaren, dass für diesen Fahrer und dieses Fahrzeug separate Daten geführt werden. So lässt sich dann hinterher leicht feststellen, ob und welche Schäden vorgefallen sind.

6. Vermeiden Sie die Zuordnung zu einem Fahrzeug-Pool

Wirklich problematisch wird es, später einen SF-Rabatt wieder mitzunehmen, wenn der Mitarbeiter keinen festen Firmenwagen hatte, sondern sich aus einem Pool von Fahrzeugen bedienen durfte. Dann ist die Unfallfreiheit kaum mehr nachweisbar und die Schadenfreiheit auch nicht mehr übertragbar.

(hwr)



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